Entscheidungsstichwort (Thema)

Dreschmaschine als wesentliche Betriebsgrundlage

 

Leitsatz (NV)

Die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei ist eine wesentliche Betriebsgrund lage.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Der Streitfall wirft keine ungeklärten grundsätzlichen Fragen auf.

Die Auffassung des Finanzgerichts (FG), daß eine Lohndrescherei nicht ohne eine Dreschmaschine auskomme und diese daher wesentliche Betriebsgrundlage sei, ist nicht zu beanstanden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1979 VIII R 153/77 (BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 unter I.2. b) äußert sich lediglich dazu, daß die Inventargegenstände in einem Restaurant, Hotel usw. keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sein müssen. Die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei hingegen ist -- vergleichbar den zur Produktion eingesetzten Maschinen (dazu Senatsurteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710 unter 1. c) -- für den Betrieb unerläßlich; sie "produziert" die ertragbringenden Dienstleistungen (s. auch BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55 für den ersten Schulungswagen einer Fahrschule). Dem steht nicht entgegen, daß sich bei der Bilan zierung der Dreschmaschine regelmäßig keine stillen Reserven bilden werden. Eine Betriebsgrundlage, die schon nach ihrer Funktion wesentlich ist, braucht nicht ergänzend daraufhin überprüft zu werden, ob sie möglicherweise auch wegen erheblicher stiller Reserven wesentlich ist. Nach dem BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 57/79 (BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312), auf das sich die Kläger beziehen, kann eine Beschränkung der wesentlichen Grundlagen auf solche Wirtschaftsgüter, die erhebliche stille Reserven enthalten, weder dem Wortlaut noch dem Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes entnommen werden.

Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 liegt nicht vor. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Das nicht eingeholte, von den Klägern und Beschwerdeführern (Klägern) beantragte Sachverständigengutachten sollte nach Auffassung der Kläger be stätigen, daß das Grundstück nebst auf stehender Scheune die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Dreschereibetriebs war. Einem solchen Gutachten könnte, wie dargelegt, schon aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424497

BFH/NV 1995, 385

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