Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen HGA-Bescheids sind die Personen von Amts wegen nach § 60 Abs. 3 FGO beizuladen, die im Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 FGO beizuladen sind, wenn die Aussetzungsentscheidung auch ihnen gegenüber wirkt.

2. Beteiligter im Verfahren nach § 69 FGO ist das beklagte FA im Hauptverfahren, auch wenn sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Vollstreckungsakte eines anderen FA richtet.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3, § 69; LAG § 111 Abs. 3, 5, §§ 126-127

 

Tatbestand

Im Hauptverfahren vor dem FG ist streitig, ob der angefochtene HGA-Bescheid rechtmäßig ist.

Die Beschwerdegegnerin erwarb durch Kaufvertrag vom 1. Oktober 1953 von der Witwe E. ein Grundstück. Auf dem Grundstück und zwei weiteren Grundstücken, die von der Witwe E. nicht mitverkauft wurden, ruht die HGA als einheitliche öffentliche Last. Die Beschwerdegegnerin hat im Kaufvertrag die HGA ab 1. Oktober 1953 übernommen. In dem an sie und den Sohn der inzwischen verstorbenen Witwe E. gerichteten HGA-Veranlagungsbescheid vom 5. August 1966 setzte das FA N. die halbjährlichen Abgabeleistungen nach einem Zinssatz von 10 % und einem Tilgungssatz von 1 % zuzüglich ersparter Zinsen auf 158,40 DM fest und forderte von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 1961 bis 1965 1 044 DM nach. Ein Aufteilungsbescheid nach § 109 LAG ist bisher nicht ergangen.

Vor Erlaß des HGA-Bescheids veräußerte die Beschwerdegegnerin das Grundstück durch Vertrag vom 10. Mai 1966 an den Geschäftsinhaber F. In dem Vertrag übernahm der Käufer "als künftiger alleiniger und persönlicher und dinglicher Schuldner zur künftigen Verzinsung und Heimzahlung die auf dem Vertragsobjekt lastende Hypothekengewinnabgabe". Der Eigentumsübergang wurde am 3. März 1967 im Grundbuch eingetragen.

Die Beschwerdegegnerin legte gegen den HGA-Bescheid Einspruch ein, soweit die halbjährlichen Leistungen den Betrag von 54 DM übersteigen, da nach ihrer Ansicht für die der HGA zugrunde liegende Verbindlichkeit keine Zinsen zu entrichten seien. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage ist seit dem 27. Februar 1967 beim FG anhängig. Das FG lud durch Beschluß vom 21. September 1967 den Sohn der Witwe E. und den Käufer F. dem Klageverfahren bei. Da das FA M. seit Oktober 1966 für die Bearbeitung von HGA-Sachen zuständig geworden war, ist das FA M. im Einverständnis der Beteiligten in den Rechtsstreit als Beklagter eingetreten.

In diesem Verfahren geht es um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen HGA-Bescheids. Die Abgabepflichtige hatte beim FA N. mehrfach die Aussetzung beantragt. Ihr Antrag vom 8. August 1966 wurde vom FA abgelehnt; auf ihre späteren Anträge erhielt die Abgabepflichtige keine Antwort. Im November/Dezember 1966 trieb das FA N. den Rückstand von 1 044 DM und die am 31. März 1966 und 30. September 1966 fälligen HGA-Raten bei, soweit sie 54 DM überstiegen; die am 31. März 1967 fällige Rate zog der Vollziehungsbeamte am 18. Juli 1967 von der Beschwerdegegnerin ein. Daraufhin beantragte die Beschwerdegegnerin beim FG, "die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Abgabebescheid bis zur rechtskräftigen richterlichen Entscheidung einstweilen einzustellen", hilfsweise, die Abgabe bis auf weiteres nur bei dem jetzigen Grundstückseigentümer zu erheben. Sie meint, es sei für sie im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage eine unbillige Härte, wenn sie "nun in jedem Vierteljahr zwangsweise zur Zahlung der Abgaberaten angehalten" werde. Sie habe Schwierigkeiten, die Beträge, die sie jetzt bezahlen müsse, vom Käufer ersetzt zu bekommen.

Das FG setzte die Vollziehung des HGA-Bescheids aus, soweit die halbjährlichen Leistungen den Betrag von 54 DM übersteigen und Zinsbeträge nachgefordert werden. Der Beschluß war an die Beschwerdeführerin und an das FA M. gerichtet.

Das FA M. begehrt mit der Beschwerde, den Beschluß aufzuheben. Es ist der Ansicht, das FG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Der Antrag der Beschwerdegegnerin sei nicht als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, sondern als Beschwerde gegen die Vollstreckungsmaßnahmen vom 18. Juli 1967 aufzufassen. Für eine solche Entscheidung sei das FG nicht zuständig. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehle auch die Beschwer, da weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beschwerdegegnerin nicht zu befürchten seien. Es habe den Käufer F. zur Zahlung der künftigen HGA-Leistungen aufgefordert, da das Eigentum am Grundstück am 3. März 1967 auf ihn übergegangen sei.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist begründet.

1. Das FG hat in dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Recht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des HGA-Bescheids gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen HGA-Bescheids erblickt. Die Beschwerdegegnerin wandte sich wegen "hinreichender Erfolgsaussichten" ihrer Klage gegen die Zahlung der künftig fälligen Raten sowie gegen die Vollziehung der Leistungen, die nach Abschluß des Kaufvertrages fällig geworden sind, weil sie die Beträge, wie sie vorträgt, nur mit Schwierigkeiten vom Käufer zurückbekommen könne. Das FG konnte davon ausgehen, daß sich der Antrag auch auf den bei Kaufabschluß bestehenden HGA-Rückstand bezog, da die Beschwerdegegnerin beim FA mehrfach die Aussetzung der Vollziehung dieses Rückstandes begehrt hatte. Dem steht nicht entgegen, daß der Vollziehungsbeamte den Rückstand und die am 31. März 1966, 30. September 1966 und 31. März 1967 fälligen Leistungen von der Beschwerdegegnerin eingezogen hatte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß III B 55/67 vom 10. Mai 1968, BFH 92, 472, BStBl II 1968, 610) sind bei der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beträge zu erstatten, die der Antragsteller unter "Zwang" ans FA zahlen mußte. Für einen Antrag, der sich gegen künftige und bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen aus einem angefochtenen Verwaltungsakt richtet, kann das Gericht nur nach § 69 FGO zuständig sein (vgl. auch § 114 Abs. 5 FGO).

2. Die Vollstreckung des HGA-Bescheids wurde bisher vom FA N. betrieben. Gegen die Legitimation des FA M. im gerichtlichen Aussetzungsverfahren bestehen trotzdem keine Bedenken. Nach dem Beschluß des Senats III B 7/67 vom 16. Februar 1968 (BFH 92, 28, BStBl II 1968, 443) ist die Behörde im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung beteiligt, die auch im Hauptverfahren Verfahrensbeteiligte ist, da das Aussetzungsverfahren nur ein Nebenverfahren zum Klageverfahren ist. Das FA M. ist durch Klageänderung in das Hauptverfahren als Beklagte eingetreten. Es war daher befugt, den Beschluß des FG, der die Aussetzung der Vollziehung anordnete, mit der Beschwerde anzufechten.

3. Der Senat läßt es dahingestellt, ob die Beschwerdegegnerin für das Aussetzungsverfahren beschwert ist und ob der Aussetzungsantrag begründet ist; denn die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG nicht von Amts wegen den Sohn der Witwe E. und den Käufer F. nach § 60 Abs. 3 FGO zu dem Aussetzungsverfahren beigeladen hat.

Für die HGA-Veranlagung sind gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 LAG grundsätzlich die Verhältnisse am 20. Juni 1948 maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil III 47/63 vom 24. Juni 1966, BFH 86, 394, BStBl III 1966, 520) ist der Abgabebescheid in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer zum 21. Juni 1948 zu richten (§ 126 LAG). Dies war die Witwe E., da sie damals Eigentümerin der drei Grundstücke war, auf denen die HGA gemäß § 111 Abs. 1 LAG als einheitliche öffentliche Last ruhte. Wird das Grundstück danach veräußert, so haftet der Erwerber nach § 111 Abs. 3 LAG für die Abgabeleistungen, die während der Dauer seines Eigentums fällig werden. Da die Beschwerdegegnerin eines der drei Grundstücke nach der Währungsreform erworben hat, erließ das FA den HGA-Bescheid zu Recht auch gegen die Beschwerdegegnerin (§ 127 Abs. 1 Satz 1 LAG). Die Bekanntgabe des Bescheids an den Sohn der verstorbenen Witwe E. und die Beschwerdegegnerin am 8. August 1966 wirkte nach § 127 Abs. 1 Satz 2 LAG auch gegenüber dem Geschäftsinhaber F., weil dieser das Eigentum am Grundstück am 3. März 1967 von der Beschwerdegegnerin erworben hat.

Das FG hat den Sohn der verstorbenen Witwe E. und den Käufer F. zu Recht von Amts wegen nach § 127 Abs. 2 LAG, § 60 Abs. 3 FGO dem Klageverfahren beigeladen, weil die Entscheidung über die Höhe der halbjährlich zu erbringenden HGA-Leistungen ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. auch Urteil des Senats III 250/61 U vom 18. Oktober 1963, BFH 77, 711, BStBl III 1963, 581). Gibt das FG der Klage der Beschwerdegegnerin statt und setzt es die halbjährlichen Leistungen von 158,40 DM auf 54 DM herab, so wirkt sich dies unmittelbar auch auf die Leistungspflicht des Sohnes der verstorbenen Witwe E. und des Käufers F. aus. Der Sohn E. haftet als Erbe der Abgabeschuldnerin und Eigentümerin der beiden, an die Beschwerdegegnerin nicht mitverkauften Grundstücke für alle rückständigen und künftigen HGA-Leistungen, da die HGA nicht nach § 109 LAG auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte die HGA zwar im Kaufvertrag vom 1. Oktober 1953 übernommen. Diese Schuldübernahme ist dem Staat als Abgabegläubiger gegenüber aber nicht wirksam. Das FA hat allerdings eins der beiden mitbelasteten Grundstücke (Flurstück 1.666) gemäß § 111 Abs. 5 LAG aus der Haft entlassen. Das andere Grundstück (Flurstück 1.510) haftet für die HGA jedoch weiter; auf ihm ist im Grundbuch auch ein Vermerk über das Bestehen von HGA eingetragen. Neben dem Sohn E. haftet der Käufer F. nach § 111 Abs. 3 LAG für alle nach dem Eigentumsübergang am 3. März 1967 fällig gewordenen und fällig werdenden HGA-Leistungen.

Ebenso wie im Klageverfahren hätte das FG auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die beiden Personen nach § 60 Abs. 3 FGO beiladen müssen. Die Grundsätze über die notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. auch zu § 80 VwGO Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. § 80 Anm. 44 und Redeker Deutsches Verwaltungsblatt 1954 S. 419; siehe bezüglich der nicht notwendigen Beiladung: Schunck-de Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Anm. 5e dd). Im Streitfall hat die Beschwerdegegnerin - wie oben dargelegt - die Aussetzung der Vollziehung des HGA-Bescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen HGA-Bescheids begehrt. Die Entscheidung kann hier nur einheitlich ergehen, da der Bescheid, wenn er nicht rechtmäßig ist, auch dem Sohn der Witwe E. und dem Käufer F. gegenüber nicht rechtmäßig sein würde. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so ist die Vollziehung des Bescheids mithin auch diesen Personen gegenüber unzulässig. Wirkt ein HGA-Bescheid gemäß § 111 Abs. 3 LAG gegenüber mehreren Personen, so greift eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ebenso rechtsgestaltend in die Rechtssphäre dieser Personen ein, als wenn das FG im Hauptverfahren die halbjährlichen HGA-Leistungen herabsetzt. Die Vollziehbarkeit ist gerade eine der Eigenschaften des Bescheids, durch die sich der Bescheid Dritten gegenüber auswirkt. Wird die Vollziehung daher auf Grund von Umständen, die dem Bescheid selbst anhaften, ausgesetzt, so wird dadurch die Wirkung des Bescheids, die sich gegen alle Betroffenen richtet, vorläufig außer Kraft gesetzt. Die im Hauptverfahren Beigeladenen hätten auch von sich aus beim FG die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen HGA-Bescheids begehren können, da sie wegen ihrer Haftung nach § 111 Abs. 3 LAG an der Aussetzung ein berechtigtes Interesse haben (vgl. auch Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 80 Anm. E 2b Abs. 4, und Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., § 80 Verwaltungsgerichtsordnung Anm. II 2). Mangels eines eigenen Antrags müssen sie von Amts wegen beigeladen werden, da nur durch eine gleichzeitige Entscheidung gegenüber allen vom HGA-Bescheid Betroffenen inhaltlich sich widersprechende Entscheidungen im Aussetzungsverfahren vermieden werden.

Anders ist die Rechtslage allerdings, wenn das Gericht die Vollziehung des Bescheids nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 FGO aussetzt, weil die Vollziehung aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In diesen Fällen wirkt ein Aussetzungsbeschluß nicht Dritten gegenüber, da sich seine auf den Antragsteller begrenzte Bedeutung aus dem Beschluß selbst ergibt. Eine Beiladung dritter Personen nach § 60 Abs. 3 FGO ist nicht geboten, da die Entscheidung von vornherein nicht einheitlich ergehen kann.

Der Senat muß daher die Sache an das FG zurückverweisen, da er den Mangel der fehlenden Beiziehung als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens von Amts wegen zu beachten hat (vgl. Urteil des Senats III 96/62 vom 28. Januar 1966, BFH 85, 327, BStBl III 1966, 327). Das FG muß die Beiladung jetzt nachholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68231

BStBl II 1969, 38

BFHE 1968, 508

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