Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage muß dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (Anschluß an Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50, m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 421571

BFH/NV 1996, 775

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