Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn dargelegt wird

a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig war,

b) welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,

c) warum sie nicht von sich aus in der letzten mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

d) warum sich die Beweiserhebung dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung im übrigen hätte aufdrängen müssen und

e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn dargelegt wird,

a) inwiefern ihr das FG das rechtliche Gehör versagt hat,

b) zu welchem dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich die Klägerin nicht äußern konnte,

c) was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte,

d) daß sie keine Möglichkeit besaß, die Versagung rechtlichen Gehörs schon beim FG zu beanstanden, oder den Verfahrensverstoß gegenüber dem FG gerügt hat und

e) inwiefern die Entscheidung des FG hätte anders ausfallen können.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 422170

BFH/NV 1997, 772

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