Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaßbedürftigkeit / Erlaßwürdigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Die Ablehnung von Erlaßanträgen durch die Verwaltungsbehörde kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht wurde.

2. Prüfungsgegenstand für die richterliche Kontrolle der Verwaltungsentscheidung auf Ermessensfehler können nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

3. Verletzt der Antragsteller seine ihm durch § 90 Abs. 1 AO 1977 auferlegten Mitwirkungspflichten, indem er trotz mehrfacher Aufforderung Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht einreicht, kann nicht beanstandet werden, wenn die Finanzbehörde das Erlaßbegehren wegen fehlender Substantiierung der für die Ermessensausübung wesentlichen Tatsachen ablehnt.

4. Erlaßbedürftigkeit setzt die Darlegung voraus, weshalb der begehrte Erlaß von Steuerschulden geeignet ist, den Antragsteller aus der wirtschaftlichen Notlage zu befreien. Hat der Antragsteller seinen Arbeitsplatz durch Konkurs bereits verloren (hier: Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH), kann ein Erlaß in Betracht kommen, wenn ohne den Erlaß der Steuerschulden konkrete Aussichten auf den Wiederaufbau einer neuen beruflichen Existenz zerstört würden.

5. Die Erlaßwürdigkeit wird durch Alkoholabhängigkeit nicht ausgeschlossen, da diese regelmäßig als Krankheit anzusehen ist.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1, § 102; AO 1977 §§ 227, 90 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller war Geschäftsführer der in Konkurs gegangenen X-GmbH und wird vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) wegen rückständiger Lohnsteuern in Haftung genommen. Über die hiergegen erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden worden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlaß der Haftungsschuld wurde vom FA abgelehnt und durch die Oberfinanzdirektion (OFD) mit Beschwerdeentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Auch der beim FG gestellte Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Klage auf Erlaß blieb ohne Erfolg. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

1. Prozeßkostenhilfe kann nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da das FG zutreffend davon ausgegangen ist, daß diese Voraussetzung bei der Klage auf Erlaß der Haftungsschuld nicht erfüllt ist.

a) Nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) können Steuern erlassen oder erstattet werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann dabei in der Sache selbst oder in der Person des Steuerpflichtigen liegen. Unbilligkeit aus in der Person liegenden Gründen ist anzunehmen, wenn im Falle der Versagung des Erlasses die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernstlich gefährdet würde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612). Da die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 AO 1977 eine Ermessensentscheidung ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603), kann diese von den FG nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 FGO). Prüfungsgegenstand für die richterliche Kontrolle der Verwaltungsentscheidung auf Ermessensfehler können daher auch nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier der Beschwerdeentscheidung der OFD - bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (ständige Rechtsprechung, Urteil des BFH vom 31. März 1976 I R 51/74, BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499; BFH-Beschluß vom 18. August 1988 V B 71/88, nicht veröffentlicht - NV -; Tipke /Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 227 AO 1977 Tz. 78). Der Rechtsauffassung des Antragstellers, es komme auf das Vorliegen der Erlaßgründe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag an, kann somit nicht gefolgt werden. Das FG hat auch zutreffend entschieden, daß die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen nach den ihr im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannten tatsächlichen Umständen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Das Ermessen war nicht derart verdichtet, daß nur der Erlaß der Steuerschuld die einzig richtige Entscheidung war (Ermessensreduzierung auf Null). Der Antragsteller hat aussagekräftige Unterlagen und Nachweise, die konkrete Schlüsse auf den Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Belastung des Antragstellers zuließen, wie insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ärztliche Bescheinigungen über seine verschiedenen Krankenhaus- und Kuraufenthalte, erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ermessensausübung durch die OFD eingereicht, so daß schon allein aus diesem Grunde die OFD den Erlaß ermessensfehlerfrei ablehnen konnte.

b) Der Antragsteller rügt auch zu Unrecht, daß die OFD ihre Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Allerdings würde es einen Ermessenfehler darstellen, wenn sich die Verwaltungsbehörde vor Entscheidung über den Erlaßantrag keine umfassende Entscheidungsgrundlage verschafft und Tatsachen oder Aufklärungsmittel außer acht läßt, die sich nach Lage des Falles aufdrängen; denn der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO 1977) gilt auch im Billigkeitsverfahren. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch begrenzt durch die dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO 1977 auferlegten Mitwirkungspflichten. Wenn nach Feststellungen des FG - die auch vom Antragsteller nicht angegriffen werden - die Finanzbehörde vor ihrer Ermessensausübung den Antragsteller mehrfach vergeblich aufgefordert hat, detaillierte Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen und der Antragsteller darauf nicht oder nicht in dem gebotenen Umfang reagiert, verletzt er seine ihm durch § 90 Abs. 1 AO 1977 auferlegten Mitwirkungspflichten. Unter diesen Umständen kann daher nicht beanstandet werden, wenn die Finanzbehörde das Erlaßbegehren mangels ausreichender Substantiierung der für die Ermessensausübung wesentlichen Tatsachen ablehnt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Februar 1987 II B 116/86, BFH/NV 1988, 328). Es ist auch trotz der nach Ansicht des Prozeßvertreters vorliegenden partiellen Geschäftsunfähigkeit seines Mandanten nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Nachweise über Krankenhausaufenthalte nicht rechtzeitig beibringen konnte.

2. Durch die eingeschränkte gerichtliche Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung auf Ermessensfehler im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der OFD sind die vom Antragsteller nachträglich vorgebrachten Gründe nicht ausgeschlossen. Es bleibt ihm unbenommen, beim FA einen neuen Erlaßantrag zu stellen und dadurch die Verwaltungsbehörde in die Lage zu versetzen, ihr Ermessen auch unter Berücksichtigung der bisher im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der OFD noch nicht bekannten Umstände neu auszuüben. Allerdings würden auch die bisher nachgereichten Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers den begehrten Erlaß nicht rechtfertigen können. Zwar würde die Erlaßwürdigkeit nicht an der möglicherweise bestehenden Alkoholabhängigkeit scheitern, da Alkoholabhängigkeit regelmäßig als Krankheit zu werten ist (vgl. Urteil des BFH vom 14. August 1981 VI R 34/78, NV). Gleichwohl hat der Antragsteller bislang nicht dargetan, weshalb der Erlaß der Steuern geeignet ist, den Antragsteller aus seiner wirtschaftlichen Notlage zu befreien. Die bisher vorhandene wirtschaftliche Existenz (Geschäftsführer der X-GmbH) scheidet hierfür aus, da die GmbH bereits in Konkurs gegangen ist. Der Wiederaufbau einer neuen beruflichen Existenz kommt ebenfalls nicht in Betracht angesichts der vom Prozeßbevollmächtigten dargelegten völligen Gleichgültigkeit des Antragstellers gegenüber seinem persönlichen Schicksal.

Da das FG zutreffend entschieden hat, daß eine Klage auf Erlaß schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg ist, weil die Beschwerdeentscheidung der OFD nach den ihr im maßgeblichen Zeitpunkt bekannten tatsächlichen Umständen keinen Ermessensfehler enthält, hat auch ein Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Beschluß des FG keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für ein solches Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417016

BFH/NV 1991, 171

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