Entscheidungsstichwort (Thema)

USt als Teil der Gegenleistung

 

Leitsatz (NV)

Durch das Urteil des EuGH vom 8. Juli 1986 Rs. 73/85 (Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 297) wird die Rechtsfrage, ob gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei der Grunderwerbsteuer zur Gegenleistung gehört, nicht neu aufgeworfen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 1993 sowie Nachtragsurkunde vom ... 1996 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ein Grundstück. Die Veräußerin verzichtete auf die Umsatzsteuerbefreiung des §4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes. Die Klägerin übernahm die Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis sollte 172 725 DM betragen und sich aus einem Nettobetrag von 150 000 DM und der Umsatzsteuer in Höhe von 15 v. H. dieses Betrages samt der hälftigen Grunderwerbsteuer -- also einer Umsatzsteuer von 22 725 DM -- zusammensetzen.

Mit Bescheid vom 6. September 1996 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Grunderwerbsteuer aus einer Gegenleistung von 172 500 DM -- also ohne Einbeziehung der hälftigen Grunderwerbsteuer in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer -- auf 3450 DM fest. Dagegen legte die Klägerin mit der Begründung Einspruch ein, der Nettokaufpreis entfalle in Höhe von 12 500 DM auf Betriebsvorrichtungen und Einrichtungsgegenstände. Außerdem dürfe die Umsatzsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden. Das FA half dem Einspruch im ersten Punkt ab, indem es die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 15. Oktober 1996 auf 3162 DM herabsetzte. Im übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Auch die Klage, mit der die Klägerin den verbliebenen Streitpunkt weiterverfolgte, wurde abgewiesen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mit Urteil vom 8. Juli 1986 Rs. 73/85 (Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 297) habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer untersagt. Die Grunderwerbsteuer sei nämlich eine besondere Umsatzsteuer für Grundstücksgeschäfte. Die Entscheidung des EuGH erfordere, daß der Bundesfinanzhof (BFH) seine ältere Rechtsprechung zur Frage der Einbeziehung der Umsatzsteuer in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung überdenke. Im übrigen sei eine zivilrechtlich an den Veräußerer zu zahlende Mehrwertsteuer für einen Unternehmer, der das Grundstück zur Durchführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze nutze, jedenfalls insoweit, wie die Umsatzsteuer erstattet werde, kein Bestandteil der Gegenleistung.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann auf sich beruhen, ob der Prozeßbevollmächtigte noch über die gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs erforderliche Postulationsfäigkeit verfügt. Die Beschwerde ist auf jeden Fall deshalb unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Die Rechtsfrage, ob die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung gehört, ist -- wie die Klägerin selbst vorträgt -- bereits höchstrichterlich entschieden (BFH- Urteil vom 18. Oktober 1972 II R 124/69, BFHE 107, 399, BStBl II 1973, 126). Die schlüssige Darlegung, daß der Rechtsfrage gleichwohl noch oder wieder grundsätzliche Bedeutung zukomme, hätte daher erfordert darzutun, weshalb weiterer Klärungsbedarf bestehe. Soweit die Klägerin geltend macht, die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde demjenigen Erwerber, der selbst Unternehmer sei und steuerpflichtige Umsätze ausführe, erstattet, belaste ihn deshalb nicht und könne somit nicht Teil der Gegenleistung sein, handelt es sich um keinen neuen Gesichtspunkt, der eine nochmalige Überprüfung verlangte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196). Auch der Hinweis auf das zitierte Urteil des EuGH ist nicht geeignet, erneut eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzutun. Der EuGH hat es gerade nicht ausgeschlossen, gemäß der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegende Vorgänge zusätzlich der deutschen Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Im Gegenteil dürfen diese Vorgänge mit weiteren Verkehrsteuern belegt werden, sofern sie nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. In der genannten Entscheidung geht der EuGH jedoch offenbar davon aus, daß der deutschen Grunderwerbsteuer der Charakter einer Umsatzsteuer nicht zukomme. Die davon abweichende Ansicht der Klägerin hätte einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH zum Umsatzsteuercharakter nationaler Verkehrsteuern bedurft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67502

BFH/NV 1998, 1256

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