Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

1. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrundliegenden Streitwert statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrundeliegende Kostenentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, und vom 28. Februar 1989 X E 2/89, BFH/NV 1989, 800 m.w.N.).

2. In einem Rechtsstreit wegen des Einheitswerts für ein Grundstück ab dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1974 beträgt die Streitwertpauschale 60 v.T. des streitigen Wertunterschieds (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421 m.w.N.). Läßt sich ein streitiger Wertunterschied nicht feststellen, ist der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 6000 DM anzunehmen.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 419698

BFH/NV 1994, 733

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