Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Gemäß §128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung nach §114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie das FG zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Beschwerde kann -- anders als die Nichtzulassung der Revision -- (§115 Abs. 3 FGO) -- auch nicht selbständig durch eine Beschwerde angefochten werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1995 V B 12/95, BFH/NV 1995, 715, und vom 12. März 1996 IX R 51/95, BFH/NV 1996, 628, jeweils m. w. N.).

 

Normenkette

FGO §§ 114, 128 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 66514

BFH/NV 1998, 606

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