Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei ausgewogenen Leistungen

 

Leitsatz (NV)

Ist eine Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht klar und eindeutig, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung tatsächlich ausgewogen sein sollten.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i. S. des Abs. 2 Nr. 1 darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genügt hierfür die bloße Behauptung nicht, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. z. B. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61; aus jüngerer Zeit vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 1993 IV B 182/92, BFH/NV 1994, 641; vom 8. Juli 1993 X B 212/92, BFH/NV 1994, 175; vom 22. Juli 1993 XI B 17/93, BFH/NV 1994, 322; vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718). Im Grunde rügt die Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung (falsche Vertragsauslegung; Unmöglichkeit des Fremdvergleichs; Verkennung der BFH-Rechtsprechung; unzutreffende Sachverhaltswürdigung u. ä.). Die angebliche Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung ist aber, wie dem abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist, allein kein Zulassungsgrund. Die möglicherweise von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei beherrschenden Gesellschaftsverhältnissen die ökonomische Ausgewogenheit des Vertrages zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter zur Ablehnung einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist eindeutig zu verneinen. Bei beherrschenden Gesellschaftsverhältnissen verlangt der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Vermeidung von Gewinnmanipulationen unabhängig von der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung klare und eindeutige Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Wenn das Finanzgericht dem Vertrag vom 1. April 1979 die notwendige Klarheit abspricht und den Vertrag vom 30. Januar 1981 mangels Unterzeichnung als nicht abgeschlossen beurteilt, sind dies revisionsrechtlich nicht zu überprüfende Tatsachenfeststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423506

BFH/NV 1996, 266

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