Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsvermutung bei Einsortierung der Sendung ins Postfach am Samstag

 

Leitsatz (NV)

1. Die Zugangsvermutung (§122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) gilt auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag in das Postfach eingelegt wird. Ob das Postfach an diesem Tag geleert wird, ist unerheblich.

2. Ein Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß alle seine Mandanten betreffenden amtlichen Schreiben rechtzeitig abgeholt werden, sofern und sobald dies möglich ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen soll (§115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Das angefochtene Urteil beruht auf keinem Verfahrensmangel. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagefrist richtig berechnet und die Klage zu Recht als verspätet verworfen. Gemäß §122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gilt ein schriftlicher Bescheid, der durch die Post im Geltungsbereich der AO 1977 übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Einspruchsentscheidung ist am 2. Januar 1997 als einfacher Brief zur Post gegeben worden; sie gilt damit am 5. Januar 1997 als zugegangen. Der Einwand des Klägers, seine Bevollmächtigten hätten die Sendung erst am Montag, dem 6. Januar 1997, in Besitz nehmen können, genügt nicht, um die Fiktion des Zugangs auszuschließen. Sie gilt gemäß §122 Abs. 2 AO 1977 auch dann, wenn der letzte Tag der 3-Tage-Frist auf einen Sonntag fällt und tatsächlich keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand; §108 Abs. 3 AO 1977 ist nicht anwendbar (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Juni 1996 X R 97/95, BFH/NV 1997, 90, m.w.N.). Daß an dem dritten Tag Briefsendungen weder in Postfächer einsortiert oder zur Abholung bereitgehalten noch üblicherweise abgeholt werden, ist unerheblich (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 90, sowie BFH-Beschluß vom 22. April 1996 XI B 2/96, BFH/NV 1996, 727).

Im Streitfall wurde die Einspruchsentscheidung spätestens am Samstag, dem 4. Januar 1997, in das Postfach eingelegt. Wie der BFH im Urteil in BFH/NV 1997, 90 entschieden hat, ist der gemäß §122 Abs. 2 AO 1977 fingierte Zugang nur dann in Zweifel zu ziehen, wenn es aufgrund des Tatsachenvortrages ausgeschlossen erscheint, daß an einem der drei Tage der Frist die Möglichkeit der Bekanntgabe in Gestalt der Abholung der Post bestand. Der Kläger hat dazu aber nur vorgetragen, das Postfach seiner Bevollmächtigten sei zuletzt am Freitagmorgen zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, danach aber erst wieder am Montagmorgen geleert worden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Zugang eines Schriftstücks nach der Rechtsprechung des BFH angenommen wird, wenn das Schriftstück derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß er unter Ausschluß unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 IV R 100/93, BFHE 176, 510, BStBl II 1995, 484, m.w.N.). In ein Postfach eingelegte Briefsendungen sind danach in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem das Postfach normalerweise geleert zu werden pflegt; ob das Postfach tatsächlich geleert oder der entnommene Brief überhaupt zur Kenntnis genommen wird, ist unerheblich (Senatsurteil in BFHE 176, 510, BStBl II 1995, 484). Das gilt auch, wenn die Sendung -- wie im Streitfall -- an die Wohnanschrift adressiert ist, aber in ein Postfach des Adressaten eingelegt wird (Senatsurteile vom 14. August 1975 IV R 150/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764, und in BFHE 176, 510, BStBl II 1995, 484).

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Postfach am Samstag nicht geleert worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1962 II 137/60 U, BFHE 75, 628, BStBl III 1962, 496), weil samstags in der Kanzlei der Bevollmächtigten lediglich Rechtsanwälte, nicht aber Sekretariatspersonal tätig sind. Entscheidend ist, daß innerhalb der 3-Tage-Frist, sowohl am Freitag als auch am Samstag, tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs bestand (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 90). Die bereitgehaltene Sendung konnte also abgeholt werden. Der Vortrag des Klägers genügt daher nicht, um den fingierten Zugang während der 3-Tage- Frist auszuschließen.

Selbst wenn man annimmt, daß die Einspruchsentscheidung nicht bereits mit dem Einsortieren in das Postfach, sondern erst in dem Zeitpunkt zugegangen sein sollte, in welchem das Postschließfach üblicherweise geleert zu werden pflegt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 1960 C V 320.58, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1960, 1587), so würde dadurch die Zugangsvermutung nicht ausgeschlossen. Wer sein Postfach täglich nur einmal am frühen Morgen leert, kann sich für die am selben Tag eingelegten Sendungen nicht auf einen verspäteten Zugang berufen (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 9. April 1974 11 U 156/73, NJW 1974, 1386; Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 11. Januar 1968 V OE 123/67, NJW 1968, 1979; ebenso Soergel/Hefermehl, Bürgerliches Gesetzbuch, §130 Rdnr. 12; Förschler, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, §130 Rdnr. 13). Ebenso wie ein Gericht oder eine Behörde (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1985 2 AZR 521/84, Der Betrieb 1986, 652, NJW 1986, 1373; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 3. November 1982 2 BvR 1145/81, BVerfGE 62, 216) muß ein Rechtsanwalt dafür sorgen, daß alle seine Mandanten betreffenden amtlichen Schriftstücke rechtzeitig abgeholt werden, sofern und sobald dies möglich ist. Denn jeder Bürger muß seine Vorkehrungen treffen, daß ihn behördliche Schreiben erreichen können (Kühn/Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., §122 AO 1977 Anm. 4 a.E.). Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, kann sich nicht darauf berufen, daß sein Büropersonal samstags nicht arbeitet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 1985 V 199/82, Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 378). Er handelt auf eigenes Risiko, wenn er es unterläßt, sein Postfach an solchen Tagen zu leeren. Mit dem Fall, daß kurz vor Dienstschluß der Post noch ein Schriftstück in ein Postfach eingelegt wird, so daß mit dem Abholen nicht mehr zu rechnen gewesen ist (vgl. Bundesgerichtshof -- BGH --, Urteil vom 19. Januar 1995 IV ZR 160/54, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, §130 Nr. 2), hat das nichts zu tun.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel etwa deshalb nicht gemäß §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen könnte, weil es sich um ein sog. "error in iudicando" und nicht um einen "error in procedendo" handeln sollte (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Februar 1986 IV B 6/85, BFHE 146, 204, BStBl II 1986, 492 einerseits, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 25a andererseits).

Da die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. insbesondere BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 90), hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Wie oben aufgezeigt, besteht zwar ein innerer Zusammenhang zwischen dem Begriff des Zugangs in §130 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Zugangsvermutung in §122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977. Aber §130 BGB kennt eine dem §122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 vergleichbare 3-Tage-Frist nicht. Im übrigen ist auch für §130 BGB entschieden, daß derjenige, der mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen muß, durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen muß, daß ihn die zu erwartenden Erklärungen auch erreichen (BGH- Urteile vom 3. November 1976 VIII ZR 140/75, BGHZ 67, 271, und 26. November 1997 VIII ZR 22/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1998, 242).

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154209

BFH/NV 1999, 286

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