Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung durch den BFH

 

Leitsatz (NV)

1. Nach Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der BFH für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO) zuständig (BFH-Beschluß vom 1. August 1988 IV S 4/88, BFH/NV 1990, 40). Ein beim FG anhängiges Aussetzungsverfahren ist an den BFH zu verweisen.

2. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen, so wird das Urteil des FG rechtskräftig. In diesem Fall können die für die Aussetzung der Vollziehung vorausgesetzten ,,ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts" nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 70

 

Fundstellen

Haufe-Index 417957

BFH/NV 1992, 124

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