Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Erfüllungsgeschäfts durch Duldungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Duldungspflichten i. S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gehört die Rückgewährpflicht i. S. des § 7 AnfG.

2. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Anfechtungstatbestände in § 3 AnfG ist die Benachteiligung des Gläubigers durch die Rechtshandlung des Schuldners. Die Benachteiligung setzt voraus, daß die Befriedigung des Gläubigers vereitelt, erschwert oder verzögert worden ist; sie kann auch durch Geben oder Nehmen einer geschuldeten Leistung eintreten.

3. Der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG unterliegt auch das Geben und Nehmen einer unanfechtbar geschuldeten Leistung zum Zwecke der Erfüllung.

4. Das FG hat bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beurteilen, ob dem Anfechtungsgegner eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war. Es hat von Amts wegen zu ermitteln, ob der Anfechtungsgegner von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners Kenntnis hatte. Ist die angefochtene Handlung ein Erfüllungsgeschäft, so ist diesem Umstand bei der Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung beizumessen.

 

Normenkette

AO 1977 § 191 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt von ihrem Ehemann, der in erheblichem Umfang Steuerschulden hatte und über dessen Vermögen 1967 das Vergleichsverfahren eröffnet worden war, im Jahre 1969 insgesamt 41 995 DM zum Erwerb von Grundstücken. Mit Bescheid vom 28. Januar 1970 (Duldungsbescheid) ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) wegen eines Zahlungsanspruchs von 41 995,10 DM die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Klägerin an. Der Bescheid ist auf § 330 der Reichsabgabenordnung (AO) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) gestützt. Die als Einspruch behandelte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Klage führte zur Aufhebung des Duldungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1977. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) folgendes aus:

Auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG könne der Duldungsbescheid nicht gestützt werden, weil die Klägerin die Leistungen ihres Ehemannes nicht unentgeltlich erlangt habe. Das FG sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß mit den Leistungen rückständige Pachtzinsen beglichen werden sollten. Die Beweiswürdigung habe zu dem Ergebnis geführt, daß zwischen den Eheleuten im April 1965 ein Pachtvertrag über ein Grundstück der Klägerin abgeschlossen worden sei, das der Ehemann für betriebliche Zwecke genutzt habe. Die Klägerin habe ein Interesse daran haben müssen, für ihre Leistungen ein Entgelt, sei es auch nur in Form von Forderungsrechten, zu erhalten, da ihr Ehemann schon damals erkennbar in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Im Jahre 1969 habe der Klägerin gegen ihren Ehemann ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen zugestanden, der durch die angefochtene Rechtshandlung des Ehemannes erfüllt worden sei. Zwar sei vorgesehen gewesen, den Pachtzins monatlich an die Klägerin zu zahlen, und die fortlaufende Stundung über einen Zeitraum von mehreren Jahren habe dazu geführt, daß dem Pachtvertrag die steuerliche Anerkennung versagt worden sei. Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages, auf die es für die Beurteilung der Rechtshandlungen des Schuldners allein ankomme, werde davon aber nicht beeinflußt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß den Eheleuten bei Abschluß des Pachtvertrages ein Rechtsbindungswille gefehlt habe.

Auch der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG sei durch die streitigen Leistungen des Ehemannes nicht verwirklicht worden. Zu den entgeltlichen Verträgen im Sinne dieser Vorschrift gehörten zwar auch reine Erfüllungsgeschäfte, bei denen die Entgeltlichkeit in der Schuldbefreiung liege. Maßgebend sei insoweit, daß die angefochtene Rechtshandlung ausschließlich der Befriedigung eines Zahlungsanspruchs gedient habe. Dadurch würde die Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht entkräftet. Die Befriedigung des Zahlungsanspruchs habe sich günstig auf die Vermögenslage des Ehemannes und damit auch für dessen Gläubiger letztlich vorteilhaft ausgewirkt. Der Ehemann der Klägerin habe als Zeuge glaubhaft bekundet, er habe damit rechnen müssen, die für sein Unternehmen unentbehrliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr fortsetzen zu können, wenn er sich geweigert hätte, der Zahlungsaufforderung der Klägerin nachzukommen. Die Fortführung des Betriebs habe im Interesse der Gläubiger des Ehemannes gelegen, da dieser sonst nicht in der Lage gewesen wäre, die Forderungen der Vergleichsgläubiger in Höhe der Vergleichsquote zu befriedigen und auch einen erheblichen Teil seiner Steuerschulden abzutragen. Bei dieser Sachlage könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin durch die Zahlung ihres Ehemannes anderen Gläubigern gegenüber ungerechtfertigt bevorzugt worden sei.

Das FA legte mit folgender Begründung Revision ein:

Das FG habe die Beantwortung der Frage, ob die Gläubiger durch den Abschluß des Vertrags (gemeint ist die Zahlung als Erfüllungshandlung) benachteiligt worden seien, in unzulässiger Weise vermischt mit der zu treffenden Feststellung, ob die Klägerin bewiesen habe, daß ihr zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht ihres Ehemannes, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei. Der Feststellung des FG, die Klägerin hätte ihrem Ehemann das für die Fortführung des Betriebs erforderliche Grundstück ohne die Geldleistung nicht weiter zur Verfügung gestellt, könne nicht eine vollwertige Gegenleistung für die Zahlung des Geldbetrages entnommen werden. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die Klägerin ihrem Ehemann das Grundstück auch ohne die Zahlung weiterhin überlassen hätte, weil sie mit seinem wirtschaftlichen und persönlichen Schicksal untrennbar verbunden gewesen sei. Außerdem sei die Fortsetzung eines Pachtverhältnisses und die damit verbundene Gewinnerzielungsmöglichkeit nur eine vage Aussicht und damit kein Wirtschaftsgut, das die Hingabe von 41 995 DM ausgleiche. Die Frage nach der objektiven Benachteiligung sei im übrigen vom Standpunkt des Gläubigers aus zu beurteilen. Stehe fest, daß eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten sei, so hätte die Klägerin beweisen müssen, daß ihr im Zahlungszeitpunkt eine Benachteiligungsabsicht des Ehemannes nicht bekannt gewesen sei.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Duldungsbescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben war (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Über die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids ist auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden, da diese Vorschrift bereits im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung galt (Art. 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 -; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1981 VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751).

2. Die Rückgewährpflicht nach § 7 AnfG gehört zu den Duldungspflichten i. S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (vgl. BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751).

3. Die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids hängt danach davon ab, ob die Klägerin den gezahlten Geldbetrag durch eine anfechtbare Handlung i. S. des § 7 Abs. 1 AnfG von ihrem Ehemann erlangt hat (vgl. auch BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751). Das trifft jedoch nicht zu.

Die Frage, ob die Klägerin den Geldbetrag durch eine anfechtbare Handlung erlangt hat, ist nach § 3 AnfG zu beurteilen.

a) Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aller Anfechtungstatbestände dieser Vorschrift ist, daß die Rechtshandlung des Schuldners den Gläubiger benachteiligt hat; eine Benachteiligung setzt voraus, daß die Befriedigung des Gläubigers vereitelt, erschwert oder verzögert worden ist (vgl. BFHE 133, 501, 504, BStBl II 1981, 751). Eine solche Benachteiligung kann auch durch Geben oder Nehmen einer geschuldeten Leistung eintreten, wenn dadurch etwa die Erfüllung anderer Schulden vereitelt, erschwert oder verzögert wird (vgl. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses, 2. Aufl., § 3 AnfG Anm. 27 und 42, jeweils am Ende).

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des FG die Feststellung zu entnehmen ist, eine Benachteiligung als Folge der Zahlung liege nicht vor, und ob eine Anfechtung nach § 3 AnfG nicht schon aus diesem Grunde entfällt. Für die Feststellung, daß eine Benachteiligung nicht eingetreten sei, sprechen die Ausführungen des FG, daß die Zahlung des Betrages dem Ehemann die Fortsetzung des Unternehmens auf dem Grundstück der Klägerin ermöglicht und dadurch u. a. ihn in die Lage versetzt habe, ,,einen erheblichen Teil der Steuerschulden abzutragen".

b) Aber auch wenn der Senat davon ausgeht, daß diesen Ausführungen nicht die Feststellung entnommen werden kann, es fehle an einer Benachteiligung des FA, so ergeben die Ausführungen des FG doch, daß im Streitfall eine anfechtbare Handlung i. S. des § 7 AnfG nicht vorliegt.

aa) Es ist der Auffassung des FG zu folgen, daß im Streitfall nur eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG in Betracht kommt. Insoweit hat auch das FA keine Einwendungen erhoben. Der Anfechtung nach dieser Vorschrift unterliegt ,,auch das Geben und Nehmen der unanfechtbar geschuldeten Leistung (die kongruente Deckung)", und zwar auch dann, wenn das ,,Geben und Nehmen einer Leistung zum Zwecke der Erfüllung . . . nicht als Willenswirkung, sondern als Zweckerledigung eintritt" (Jaeger, a. a. O., § 3 AnfG Anm. 27; Böhle-Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz, 7. Aufl., § 3 Anm. II 2).

bb) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG ist eine Anfechtung aber dann ausgeschlossen, wenn feststeht, daß dem Anfechtungsgegner im maßgebenden Zeitpunkt - das ist im Streifall der Zeitpunkt der Zahlung - eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt war. Ob das zutrifft, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beurteilen (§ 96 FGO; vgl. auch Jaeger, a. a. O., § 3 AnfG Anm. 44; Böhle-Stamschräder/Kilger, a. a. O., § 3 Anm. II 11).

Den Ausführungen des FG ist zu entnehmen, daß es zu der Überzeugung gelangt ist, der Klägerin sei eine Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG nicht bekannt gewesen. Es hat dargelegt, daß die Vermutung einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht entkräftet sei, daß die Zahlung sich günstig auf die Vermögenslage des Ehemannes ausgewirkt und den Interessen der Gläubiger einschließlich des FA gedient habe. Darin kommt zum Ausdruck, daß das FG zu der Überzeugung gelangt ist, es fehle an der für eine Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht erforderlichen Grundlage, nämlich der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes. Denn die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht setzt voraus, daß eine Benachteiligungsabsicht bestanden hat. Fehlt es daran, kann auch eine Kenntnis einer solchen Absicht nicht in Betracht kommen.

c) Die Einwendungen des FA greifen nicht durch.

aa) Der Einwand, das FG habe die Frage der Benachteiligung und die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht in unzulässiger Weise vermischt, richtet sich offenbar gegen die Ausführungen des FG dahin, daß die Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht entkräftet sei und die Erfüllung der Leistungspflicht den Interessen der Gläubiger gedient habe. Das FA ist offenbar der Auffassung, das FG habe die Voraussetzungen für eine Benachteiligung einerseits sowie für eine Kenntnis der Klägerin von der Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes andererseits verkannt und sei deshalb zu einer rechtsfehlerhaften Entscheidung über die Benachteiligungsabsicht gelangt.

Diese Schlußfolgerung ist aufgrund der Ausführungen des FG aber nicht gerechtfertigt. In ihnen kommt zum Ausdruck, daß das FG zu der Überzeugung gelangt ist, der Ehemann habe die Zahlung vorgenommen, um mit Hilfe der Aufrechterhaltung seines Unternehmens seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber dem FA nachzukommen, und daß eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon deshalb zu verneinen sei, weil dieses Bemühen im Interesse aller Gläubiger, auch des FA, gelegen habe. Werden die Ausführungen in dieser Weise verstanden, so bringen sie folgerichtig zum Ausdruck, weshalb das FG zu der Überzeugung gelangt ist, es fehle an der Kenntnis der Benachteiligungsabsicht. Für einen Rechtsfehler bei dieser Überzeugungsbildung sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

Entnimmt man den Ausführungen des FG darüber hinaus, daß eine Benachteiligung des FA nicht eingetreten sei, so geben sie allenfalls zu der Frage Anlaß, ob eine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Benachteiligungsabsicht nicht entbehrlich war. Ein Rechtsfehler bei der Überzeugungsbildung ist aber auch bei dieser Betrachtungsweise nicht erkennbar.

bb) Der Einwand, die Fortdauer der Nutzung des Grundstücks sei keine gleichwertige Gegenleistung gewesen, greift schon deshalb nicht durch, weil auch ein Mangel der Gleichwertigkeit nicht zu der Schlußfolgerung zwingt, der Schuldner habe die Zahlung erbracht, um die Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner habe davon gewußt.

Im übrigen ist die Frage der Gleichwertigkeit im Streitfall nicht danach zu beurteilen, ob die Fortsetzung des Betriebes auf dem Grundstück der Klägerin dem gezahlten Betrag gleichwertig ist. Denn die Zahlung war eine Erfüllungshandlung. Diesem Umstand ist nach allgemeiner Auffassung bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Bedeutung beizumessen (vgl. Jaeger, a. a. O., § 3 AnfG Anm. 44; Böhle-Stamschräder/Kilger, a. .a. O., § 3 Anm. II 11, m. w. H.), und zwar unabhängig davon, welche Ziele über die Erfüllung hinaus mit der Erfüllungshandlung - der Zahlung - verfolgt worden sind.

cc) Bei dem Einwand, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die Klägerin ihrem Ehemann das Grundstück auch ohne Zahlung weiterhin zur Nutzung überlassen hätte, wird verkannt, daß es einen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz (vgl. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 118 Anm. 8) nicht gibt und der Einwand schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann.

dd) Auch wenn man der Auffassung des FA folgt, daß durch die Zahlung des Ehemannes an die Klägerin eine Benachteiligung des FA eingetreten sei, so ergibt sich - entgegen der Auffassung des FA - daraus nicht, daß die Klägerin den Beweis dafür schuldig geblieben wäre, von einer Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes keine Kenntnis gehabt zu haben. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hatte das FG von Amts wegen zu ermitteln, ob die Klägerin Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes hatte. Daran ändert auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG über die Verteilung der Beweislast nichts. Dieser Regelung ist für das finanzgerichtliche Verfahren lediglich zu entnehmen, daß der Anfechtungsgegner die Nachteile zu tragen hat, die sich daraus ergeben, daß das Fehlen der Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht auch bei Erfüllung der Pflichten aufgrund der Amtsermittlungspflicht nicht festgestellt werden kann. Den Ausführungen des FG ist aber, wie dargelegt, zu entnehmen, daß das FG zu der Feststellung gelangt ist, die Klägerin habe von einer Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes keine Kenntnis gehabt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414700

BFH/NV 1987, 217

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