Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage

 

Leitsatz (NV)

Die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage durch das Gericht der Hauptsache kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Verfügung, mit der die Hilfelei stung in Steuersachen untersagt worden ist, unanfechtbar geworden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 5-6

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gegen die Verfügung des Antragsgegners (Finanzamt -- FA --), mit der ihm die Hilfeleistung in Steuer sachen gemäß § 7 des Steuerberatungsgesetzes untersagt worden war, Klage erhoben und beantragt, die hemmende Wirkung der Klage in der Sache wiederherzustellen, die das FA mit Verfügung vom ... beseitigt hatte. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt. Gegen das die Klage abweisende Urteil des FG hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt und beim FG beantragt, seinen den ursprünglichen Antrag ablehnenden Beschluß aufzuheben und die hemmende Wirkung der Klage betreffend die Zurückverweisung des Antragstellers wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen herzustellen. Das FG hat den Rechtsstreit an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Haupt sache Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO jederzeit ändern oder aufheben, falls ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.

Der BFH ist, nachdem Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden sind, das Gericht der Hauptsache und hat deshalb über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden. Die beantragte Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht, weil die Verfügung durch gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage kommt nur solange in Betracht, wie die Verfügung angefochten ist (§ 69 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sie ist nicht mehr angefochten, wenn das Verfahren endgültig abgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 III S 1/86, BFH/NV 1986, 747, und vom 27. Februar 1992 VII R 120/91, BFH/NV 1992, 717).

Im Streitfall hat der BFH am heutigen Tage die Revision gegen das Urteil des FG durch Beschluß als unzulässig verworfen und die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG eingelegte Beschwerde ebenfalls durch Beschluß als unzulässig verworfen. Damit ist das Verfahren gegen die streitige Verfügung rechtskräftig abgeschlossen. Die Voraussetzung des § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO für die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage ist deshalb nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423534

BFH/NV 1995, 230

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