Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Begehrt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (hier: Ablehnung eines Vertagungsantrags, Verweigerung der Akteneinsicht), so ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur dann gegeben, wenn erkennbar ist, was der Betreffende vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre.

2. Weist das FG nach Ablehnung eines PKH-Antrags einen mißbräuchlich gestellten Wiederholungsantrag nicht durch förmlichen Beschluß zurück, so liegt hierin jedenfalls kein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

 

Normenkette

GG Art. 103; FGO § 142; ZPO § 114

 

Gründe

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann PKH nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG verspricht keinen Erfolg. Auch dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, daß ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Verfahrensfehler) vorliegt.

1. Der Einwand des Antragstellers, das FG sei für Bußgeldsachen nicht zuständig, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil es im Rechtsstreit, für den PKH begehrt wird, um die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung von Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nach § 159 StBerG geht (Zwangsgelder und Ersatzvornahme) und nicht - wie der Antragsteller meint - um die Verhängung von Bußgeldern. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist daher der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Auch der Einwand des Antragstellers, das FG habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil es entschieden habe, ohne ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren, und weil es den am Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag abgelehnt habe, vermag eine Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu rechtfertigen.

Da dem Antragsteller inzwischen Akteneinsicht gewährt worden ist, könnte die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn erkennbar wäre, was der Betreffende vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Dies gilt auch, wenn das rechtliche Gehör durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins verletzt worden sein soll (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409). Weder aus den Akten noch nach dem Vortrag des Antragstellers ist aber erkennbar, welche Einwände er nach Rechtskraft der Untersagungsverfügung gerade gegen die Art und Weise der Vollstreckung (Androhung und Festsetzung der Zwangsgelder und der Androhung der Ersatzvornahme) vorbringen will.

3. Der Antragsteller rügt weiter, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das FG seinen PKH-Antrag vom . . . nicht beschieden hätte; selbst einen unzulässigen Antrag hätte es nicht vollkommen ignorieren dürfen. Ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Unter diesem Aspekt ist hinsichtlich der aufgezeigten Rüge des Antragstellers jedoch zu berücksichtigen, daß das FG bereits durch Beschluß vom . . . über den PKH-Antrag vom . . . entschieden hat. Das rechtfertigt die Annahme, daß die Wiederholung des inhaltsgleichen PKH-Antrags am . . . rechtsmißbräuchlich war (vgl. Beschluß des BFH vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474, m. w. N.) und zumindest deshalb keinen Erfolg haben konnte. Bei dieser Sachlage kann die Nichtzurückweisung des PKH-Antrags jedenfalls nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, auf dem das Urteil beruhen könnte.

4. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Feststellungen des FG, er habe unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen getätigt, betreffen die Würdigung von Tatsachen. Sie begründen weder - wie gemäß § 115 Abs. 2 FGO erforderlich - einen Verfahrensfehler noch wird hierdurch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH geltend gemacht. Das gilt auch für die Rüge, das Urteil sei nicht nachvollziehbar, weil es nicht erkennen lasse, um welche und um wieviele Zwangsgelder es gehe. Im übrigen trifft dieses Vorbringen auch nicht zu, denn aus dem Urteilstatbestand ergibt sich, daß das FG über insgesamt . . . Zwangsgeldfestsetzungen von insgesamt . . . DM entschieden hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417902

BFH/NV 1992, 190

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