Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (Zolltarifänderung)

 

Leitsatz (NV)

1. Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, nachdem die beklagte Finanzbehörde auf Grund rückwirkender Rechtsänderung einen stattgebenden Bescheid erläßt, so sind die Kosten des Verfahrens der Behörde aufzuerlegen (offen, ob gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 oder in Anwendung von § 138 Abs. 1 FGO).

2. Zur zolltariflichen Einordnung von ,,Extraktionsfett".

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, 2 S. 1; KN Pos. 1506, 1518

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin ließ im Jahre 1989 ,,Extraktionsfett" zum freien Verkehr abfertigen. Die Waren wurden zunächst entsprechend den Zollanmeldungen als ,,andere" tierische Fette der Position 1506 der Kombinierten Nomenklatur (KN) behandelt, nach Untersuchung von Proben aber als ungenießbare Mischungen von tierischen Fetten der Unterpositon 1518 0090 zugeordnet. Die Klage gegen die Steueränderungsbescheide des beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamts - HZA -, mit denen der aus der geänderten Tarifierung sich ergebende Zoll nachgefordert wurde, hatte keinen Erfolg.

Im Revisionsverfahren machte die Klägerin im wesentlichen geltend, die Waren würden von der Position 1506 mit dem der Sache nach zutreffenden niedrigeren Zollsatz von 2 % erfaßt; im übrigen seien inzwischen teilweise Zollaussetzungen für ungenießbare Mischungen von tierischen . . . Fetten . . . erfolgt (ohne Rückwirkung).

Nachdem mit Rückwirkung zum 1. Januar 1988 in die Position 1518 eine neue Zoll-Linie für die vorbezeichneten Mischungen - autonomer Zollsatz 2 % - eingefügt worden war (Verordnung - EWG - Nr. 3917/91 des Rates vom 19. Dezember 1991, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 372/29), änderte das HZA die angefochtenen Bescheide und erstattete der Klägerin den Unterschiedsbetrag. Die Beteiligten erklärten darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wodurch die Vorentscheidung unwirksam geworden ist, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen ist - insoweit mit der zwingenden Folge, daß die Kosten dem HZA aufzuerlegen wären - oder ob sie nach § 138 Abs. 1 FGO, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, zu ergehen hat (vgl. hierzu einerseits Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10664/14, andererseits Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 138 Anm. 34; im übrigen Senatsbeschluß vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH/NV 1986, 45). Denn die in § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehene Kostenfolge ergibt sich auch - dann in Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (vgl. Gräber / Ruban, a. a. O.) -, wenn von § 138 Abs. 1 FGO ausgegangen wird. Die Steueränderungsbescheide waren zwar zunächst rechtmäßig, wie sich auch daraus ergibt, daß die in ihnen vorgenommene zolltarifliche Einordnung durch die frühere Zollaussetzung, die spätere Tarifänderung und die Erläuterungen zu Position 1506 (ABlEG C 325/19 vom 14. Dezember 1991) bestätigt worden ist. Die Rechtsgrundlage der Bescheide - der höhere Zollsatz von 12 % - ist aber nachträglich durch die rückwirkende Einführung der neuen Zoll-Linie entfallen. Mit dieser Zoll-Linie ist im Ergebnis der Rechtszustand wiederhergestellt worden, der vor Inkrafttreten des neuen Zolltarifsystems am 1. Januar 1988 bestanden hat. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsentwicklung entspricht es billigem Ermessen, die Klägerin von den Kosten ganz zu verschonen und diese dem HZA aufzuerlegen (in gleichem Sinne bereits Senatsurteil vom 15. Mai 1990 VII R 78/89, BFH/NV 1991, 123, 124 a. E.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418466

BFH/NV 1992, 854

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