Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Antrags gem. § 69 Abs. 3 FGO nach Mitteilung des FA über Beendigung der für das Einspruchsverfahren gewährten Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag an das FG auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht bereits deshalb gem. Art. 3 § 7 Abs. 1 VGFGEntlG zulässig, weil das FA dem Steuerpflichtigen nach der Entscheidung über den Einspruch mitgeteilt hat, die für die Dauer des Einspruchsverfahrens und der Klagefrist verfügte Aussetzung der Vollziehung sei nunmehr beendet.

 

Normenkette

VGFGEntlG Art. 3 § 7; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob Einsprüche gegen Gewerbesteuermeßbescheide (GewSt-Meßbescheide) und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der Bescheide teilweise auszusetzen. Der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte daraufhin unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Vollziehung der Bescheide bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch aus (Verwaltungsakte vom 19. November und 5. Dezember 1990). Am 14. Juni 1991 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 20. Juni 1991 teilte es der Antragstellerin mit, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) sei nach der Einspruchsentscheidung beendet. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte es die hebeberechtigte Gemeinde darüber, daß die AdV am 14. Juli 1991 - also einen Monat nach der Entscheidung über den Einspruch - ende. Daraufhin erhob die Antragstellerin am 24. Juni 1991 Klage und beantragte am 14. August 1991 beim FG, die Vollziehung der angefochtenen GewSt-Meßbescheide teilweise auszusetzen. Zur Begründung trug sie nunmehr zusätzlich vor, die Rechtmäßigkeit der Bescheide sei auch deshalb ernstlich zweifelhaft, weil in den Streitjahren eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft bestanden habe. Das FG hielt den Aussetzungsantrag für unzulässig und lehnte ihn ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen. Der von der Antragstellerin beim FG gestellte Antrag auf AdV ist nach Art. 3 § 7 Abs. 1 VGFG EntlG unzulässig.

1. Gemäß Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFG EntlG ist ein Antrag an das Gericht auf AdV nach § 69 Abs. 3 der FGO nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt jedoch gemäß Art. 3 § 7 Satz 2 VGFGEntlG in vier Fällen nicht: 1. wenn die Finanzbehörde zu erkennen gegeben hat, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde, 2. wenn sie über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht sachlich entschieden hat, 3. wenn eine Vollstreckung droht und 4. wenn es dem Beteiligten wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist, zunächst einen Antrag bei der Finanzbehörde zu stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die in Art. 3 § 7 Abs. 1 VGFGEntlG genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 69 Abs. 3 FGO keine Sachentscheidungsvoraussetzungen, sondern besondere Zugangsvoraussetzungen (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.Oktober 1979 IV B 61/79, BFHE 129, 8, BStBl II 1980, 49; vom 23. Januar 1985 I B 38/83, BFH/NV 1987, 314; vom 29. Mai 1985 II B 2/85, BFH/NV 1986, 107; vom 25. November 1986 V S 10/84, BFH/NV 1987, 174). Deshalb ist ein unmittelbar bei Gericht gestellter Antrag auf AdV nur zulässig, wenn die genannten Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht erfüllt sind.

2. Für den am 14. August 1991 beim FG eingegangenen Antrag auf AdV waren zu diesem Zeitpunkt die Zugangsvoraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 1 VGFGEntlG nicht erfüllt.

a) Das FA hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 2 FGO auf AdV der GewSt-Meßbescheide ganz oder zum Teil abgelehnt. Es hatte vielmehr gemäß § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dem bereits während des Einspruchsverfahrens gestellten Antrag auf AdV voll entsprochen. Zwar war diese AdV befristet. Sie endete einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch. Die Befristung war aber keine Ablehnung i.S. des Art. 3 § 7 Satz 1 VGFGEntlG für die Zeit nach Ablauf der Frist, sondern nur eine Nebenbestimmung i.S. des § 120 Abs. 2 Nr.1 AO 1977. Sie sollte lediglich verhindern, daß die AdV ohne weitere Entscheidung des FA auch nach Abschluß des Einspruchsverfahrens und Ablauf der Klagefrist weiterlief. Die Befristung schloß weder einen erneuten Antrag für die Zeit nach dieser Frist noch dessen Erfolg aus (so bereits der nicht veröffentlichte BFH-Beschluß vom 2. September 1987 I S 2-3/87; vgl. auch BFH-Beschluß vom 5. Juni 1985 II S 3/85, BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469).

b) Das FA hatte am 14. August 1991 auch noch nicht zu erkennen gegeben, daß es einen Antrag auf AdV der GewSt-Meßbescheide für die Zeit des gerichtlichen Verfahrens ablehnen werde.

Die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 1991 ließ nicht den Schluß zu, das FA werde einen entsprechenden Antrag ablehnen. Eine Einspruchsentscheidung, durch die der Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen wird, läßt zwar erkennen, daß das FA den Steuerbescheid für rechtmäßig hält. Mit ihr wird aber nicht entschieden, daß an der Rechtmäßigkeit des Bescheides keine ernstlichen Zweifel bestehen und ein etwaiger Antrag auf AdV des Bescheides deshalb keinen Erfolg haben könne (s. BFH-Beschluß in BFHE 129, 8, BStBl II 1980, 49; vgl. auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 314). Die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 1991 enthält auch keinen ergänzenden Hinweis, daß das FA die zuvor bejahten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide nunmehr verneine und deshalb einen künftigen Antrag auf AdV ablehnen werde. Zudem hatte die Antragstellerin im Einspruchsverfahren noch nicht geltend gemacht, daß die GewSt-Meßbescheide auch rechtswidrig seien, weil eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft bestanden habe. Die Antragstellerin konnte am 14. August 1991 somit nicht ausschließen, daß das FA einem Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FGO stattgeben werde, wenn ihm die Antragstellerin diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt vortragen würde.

Auch die Mitteilung vom 20. Juni 1991 über die Beendigung der AdV ließ nicht erkennen, daß das FA einen entsprechenden Antrag ablehnen werde. Die Mitteilung bezog sich lediglich auf die Befristung in den Verwaltungsakten vom 19. November und 5. Dezember 1990. Das ergibt sich aus dem Schreiben des FA vom gleichen Tag an die hebeberechtigte Gemeinde und war für die fachkundig beratene Antragstellerin erkennbar, obwohl ihr nach den dem Senat vorliegenden Akten das Schreiben des FA an die hebeberechtigte Gemeinde nicht bekannt war. Wenn das FA die AdV vorzeitig beendet hätte, dann hätte es von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht und den Widerruf begründet. Einen Widerruf enthält die für die Antragstellerin bestimmte Mitteilung vom 20. Juni 1991 jedoch nicht.

Schließlich gab das FA auch durch die Ablehnung der Anträge auf AdV der KSt- und ESt-Bescheide nicht zu erkennen, daß der Antrag, die Vollziehung der GewSt-Meßbescheide für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens auszusetzen, erfolglos sein würde. Die Entscheidung des FA, die AdV der KSt- und ESt-Bescheide abzulehnen, bezog sich nur auf diese Bescheide. Sie ließ somit nicht den Schluß zu, das FA halte auch die Rechtmäßigkeit der GewSt-Meßbescheide nicht mehr für ernstlich zweifelhaft. Dies wird noch dadurch bestätigt, daß das FA die AdV der GewSt-Meßbescheide nicht widerrief, nachdem es am 20. Dezember 1990 die AdV der anderen Steuerbescheide abgelehnt hatte.

c) Auch die übrigen alternativen Zugangsvoraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 VGFGEntlG sind nicht erfüllt (wird ausgeführt).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418457

BFH/NV 1993, 259

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