Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfolge bei Rücknahme der Revision; keine „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“, wenn der Übernehmer die übertragene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt

 

Leitsatz (NV)

  1. Da das FA die Kosten des Revisionsverfahrens nicht verursacht hat, bleibt offen, ob bei einer Rücknahme der Revision durch den Kläger eine von § 136 Abs. 2 FGO abweichende Kostenentscheidung nach § 137 Abs. 2 FGO in Betracht kommt.
  2. Übertragen Eltern ihrem Sohn eine Wohnung, die dieser zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sind die monatlichen Zinszahlungen für den bis zum Ableben der Eltern gestundeten Kaufpreis keine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG abziehbaren Versorgungsleistungen, sondern mit ihrem Barwert in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehende Anschaffungskosten.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 10e Abs. 1; FGO § 136 Abs. 2, § 137 Abs. 2

 

Gründe

Bei einer Rücknahme der Revision wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter ―wie im Streitfall― Kostenerstattung beantragt (§ 144 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 2 FGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten zu tragen.

Der Senat kann unentschieden lassen, ob diese für die Rücknahme der Revision angeordnete Kostenfolge zwingend ist oder ob auch eine hiervon abweichende Kostenentscheidung aufgrund von § 137 Satz 2 FGO in Betracht kommt (zum Streitstand vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 31. Januar 1994 VIII R 10/93, VIII B 7/93, VIII B 8/93, BFH/NV 1994 872; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 137 FGO Rz. 7, jew. m.w.N.). Denn ein Verschulden des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ―FA―), das es rechtfertigte, ihm aufgrund von § 137 Satz 2 FGO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, liegt im Streitfall nicht vor.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wirft dem FA vor, es habe durch eine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Handhabung den Rechtsstreit überhaupt erst notwendig gemacht und müsse deshalb die Kosten tragen. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.

FA und Finanzgericht haben den Anträgen des Klägers, als Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis von 290 000 DM zugrunde zu legen, nicht entsprochen. Sie haben nur den bar bezahlten Betrag von 50 000 DM als Anschaffungskosten berücksichtigt; die monatlichen Zinszahlungen für den bis zum Ableben der Eltern gestundeten Kaufpreis haben sie als Versorgungsleistungen beurteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben (dauernde Last) abgezogen. Das BFH-Urteil vom 10. November 1999 X R 10/99 (BFHE 190, 413, BFH/NV 2000, 645), nach dem wiederkehrende Zahlungen für die Übergabe einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung keine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG abziehbaren Versorgungsleistungen sind, ist erst während des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision ergangen.

Der Kläger hat unter Berufung auf dieses BFH-Urteil mit der Revision beantragt, den Barwert der monatlichen Zinszahlungen als Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass sich dadurch zwar der Abzugsbetrag erhöhen, der Abzug der Zinszahlungen als dauernde Last aber entfallen würde, so dass sich insgesamt eine höhere Einkommensteuer als bisher festgesetzt ergäbe. Die Revision wäre daher von Anfang an unzulässig gewesen. Das FA hat die Kosten des Revisionsverfahrens durch sein Verhalten somit nicht verursacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 594988

BFH/NV 2001, 1107

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