Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten bei Rechtsanwalt in der Regel durchlaufende Posten

 

Leitsatz (NV)

Die steuerliche Behandlung der von einem Rechtsanwalt verauslagten Gerichtsgebühren ist nicht mehr klärungsbedürftig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74 (BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239) ist weder in ordnungsmäßiger Weise durch Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze dargelegt noch ist sie gegeben. Das Finanzgericht hat die Verauslagung von Gerichtskosten nicht als Teilleistung angesehen.

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargetan. Die Frage der steuerlichen Behandlung von verauslagten Gerichtsgebühren ist nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat mehrfach entschieden, daß die vom Mandanten geschuldeten und vom Rechtsanwalt verauslagten Gerichtskosten in der Regel durchlaufende Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes darstellen (Senatsurteil vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215; BFH-Beschluß vom 27. Februar 1989 V B 75/88, BFH/NV 1989, 744). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt die Gerichtsgebühren ohne Abrechnung mit dem Mandanten auf eigene Rechnung aufwendet. So verhielt es sich im Streitfall jedoch nicht. Ausgaben und Einnahmen auf eigene Rechnung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wären allenfalls dann gegeben gewesen, wenn der Kläger gegenüber seinen Mandanten überhaupt nicht über die an die Gerichtskasse gezahlten und evtl. von dieser wiedererstatteten Gerichtskosten abgerechnet hätte (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1986, 215). Aus dem Vortrag des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich jedoch, daß dies nicht der Fall war. Hieran vermag sein Vortrag, er habe für die Zahlung der Gerichtskosten "die persönliche Haftung übernommen" -- was immer hierunter zu verstehen sein mag --, nichts zu ändern.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423753

BFH/NV 1997, 290

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge