Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsbehelf bei Verzögerung der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens kann nicht mit der Beschwerde erzwungen werden.

 

Normenkette

FGO § 128

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen das beklagte FA wegen Einkommensteuer 1985. In der Klageschrift hat er beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis über die Steuer für die Vorjahre entschieden ist.

Das FG hat bisher weder über die Klage noch über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entschieden.

Der Kläger hat mit einem von ihm persönlich verfaßten Schreiben vom 5. November 1988 Beschwerde erhoben, mit der er sich dagegen wendet, daß das FG über seinen ,,Rückstellungsantrag" bisher nicht entschieden habe.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Entscheidung des FG über den Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens kann nicht mit der Beschwerde erzwungen werden. § 128 Abs. 1 FGO läßt das Rechtsmittel der Beschwerde nur gegen Entscheidungen des FG oder seines Vorsitzenden zu, die bereits ergangen sind. Bei Verzögerung solcher Entscheidungen ist in der FGO kein Rechtsbehelf vorgesehen (Beschluß des BFH vom 31. Januar 1967 VI B 30/66, BFHE 88, 108, BStBl III 1967, 292).

Die Beschwerde ist ferner deshalb unzulässig, weil sie nicht durch eine hierzu befugte Person eingelegt worden ist. Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416590

BFH/NV 1990, 305

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