Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für den Erwerb eines PKW-Führerscheins nicht abziehbar

 

Leitsatz (NV)

Der Frage, ob die Kosten für den Erwerb eines PKW-Führerscheins als Werbungskosten anzuerkennen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 31.01.2005; Aktenzeichen 1 K 185/02)

 

Gründe

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2005 VI B 188/04 (BFH/NV 2005, 890) entschieden hat, kommt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage (Abziehbarkeit der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss verwiesen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 1801

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