Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgewirkungen bleiben bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt

 

Leitsatz (NV)

Nach §13 Abs. 2 GKG bemißt sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer. Hierbei ist lediglich der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird. Nicht zu berücksichtigen ist, daß das FA möglicherweise wegen widerstreitender Steuerfestsetzung noch die richtigen schenkungsteuerrechtlichen Konsequenzen aus dem Lebenssachverhalt ziehen kann, der Gegenstand des Streitverfahrens war.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1-2, § 14 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ist nach §25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorzunehmen, da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Festsetzung beantragt hat.

Nach §13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem (Revisions-)Antrag des Klägers (vgl. §14 Abs. 1 Satz 1 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach §13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Danach bemißt sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und angestrebten Steuer (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189, m.w.N.). Dieser beträgt im Streitfall ... DM.

Soweit das FA meint, der Streitwert sei wegen des wertmäßig geringeren wirtschaftlichen Interesses der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nur mit ... DM anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des §13 GKG läßt in Fällen des Abs. 2 eine an der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für den Kläger sich orientiertende Ermessensentscheidung, wie sie Abs. 1 vorsieht, nicht zu. Denn die Regelung in Abs. 1 gilt nur "vorbehaltlich der folgenden Vorschriften", also u. a. auch vorbehaltlich des Abs. 2. Für die Bemessung des Streitwerts ist in den Fällen des Abs. 2 deshalb lediglich der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird (BFH-Urteile vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385; vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493; BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173). Folgewirkungen bleiben außer Betracht (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 189, 190, m.w.N.). Deshalb kann bei der Streitwertfestsetzung auch nicht berücksichtigt werden, daß das FA möglicherweise wegen widerstreitender Steuerfestsetzung noch die richtigen schenkungsteuerrechtlichen Konquenzen aus dem Lebenssachverhalt ziehen kann, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war (vgl. BFH-Beschluß vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182, 183, m.w.N.).

Aus diesen Gründen kam auch eine -- vom FA beantragte -- Abänderung der vom Finanzgericht für die 1. Instanz bereits vorgenommene Streitwertfestsetzung nach §25 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht in Betracht.

Eine Kostenentscheidung ist im Streitwertfestsetzungsverfahren nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Juni 1996 III B 145/95, BFH/NV 1997, 142, 143).

 

Fundstellen

Haufe-Index 56203

BFH/NV 1999, 664

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