Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bei Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (NV)

  1. § 68 FGO i.V.m. § 123 Satz 2 FGO gilt entsprechend für die Nichtzulassungsbeschwerde.
  2. Der Zulassungsausschuss, der über einen Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung zu entscheiden hat, kann bei Kenntnis von Tatsachen, die die Vermutung begründen, dass der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig sein werde, den Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben, die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
 

Normenkette

FGO §§ 68, 123 S. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; StBerG § 37 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2; DVStB § 4 Abs. 4 S. 3, § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein aus Gesundheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand versetzter ehemaliger Finanzbeamter des höheren Dienstes, begehrt die prüfungsfreie Zulassung als Steuerberater. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium ―FinMin―) verlangte, handelnd für den Zulassungsausschuss, die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, wonach der Kläger nicht "infolge eines körperlichen Gebrechens … dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben". Der Kläger legte das Attest bisher nicht vor, sondern verwies auf seine erfolgte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts … Die Justizverwaltung habe nach Vorlage eines ärztlichen Attestes entschieden, dass eine fortbestehende dauernde Dienstunfähigkeit der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegenstehe. Nach Meinung des Klägers dürften damit die Bedenken des FinMin ausgeräumt sein, weil die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterschaft und zur Rechtsanwaltschaft identisch seien. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger begehrte, das FinMin zu verurteilen, die Zulassung des Klägers als Steuerberater auszusprechen, abgewiesen. Nach seiner Auffassung hat das FinMin mit dem Verlangen nach Vorlage des amtsärztlichen Attestes mit dem genannten Inhalt das ihm in § 4 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) eingeräumte Ermessen nicht verletzt.

Mit seiner Beschwerde vom 6. April 1999 begehrt der Kläger, die beigefügte Revision zuzulassen. Er begründet seine Beschwerde mit Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Mit Beschluss vom 1. Juni 1999 (zugestellt nach Angabe des Klägers am 9. Juni 1999) hat der Zulassungsausschuss beschlossen, den Kläger nicht von der Steuerberaterprüfung zu befreien, weil er trotz mehrfacher Aufforderung keine amtsärztliche Bescheinigung vorgelegt habe, aus der zu ersehen ist, ob er aus amtsärztlicher Sicht in der Lage ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 1999 (Eingang beim BFH am 2. Juli 1999) den Antrag gestellt, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 1. Juni 1999 ist auf Grund des Antrags des Klägers gemäß § 68 FGO i.V.m. § 123 Satz 2 FGO, der für die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend gilt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 123 Rz. 4), zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Kläger konnte diesen Beschluss auch im Verfahren, das auf eine Verpflichtungsklage zurückgeht, zum Gegenstand des Verfahrens machen (vgl. BFH; Urteil vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des BFH nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil er aus der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtssatz herausgearbeitet hat, der einem durch eine Entscheidung des BFH aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig.

Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen stützt,

- ob tatsächlich jeder wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedene Beamte ein amtsärztliches Gutachten vorlegen muss,

- ob und in welchem Umfang bei einem zugelassenen Rechtsanwalt die persönliche Eignung überhaupt noch erörterungsbedürftig ist und

- ob die Anforderung des Attestes auch dann hätte erfolgen können, wenn feststeht, dass bei einer als möglich unterstellten Krankheit der Antragsteller Selbstbeschränkung üben wird und sich im Rahmen seiner Einschränkung halten wird,

ist sie jedenfalls unbegründet. Denn selbst, wenn die Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung als ausreichend i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO angesehen würde, haben die Rechtsfragen tatsächlich keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind nämlich nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig, weil sie nur so beantwortet werden können, wie sie das FG entschieden hat.

Aus § 37 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 8 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 4 Satz 3 DVStB folgt eindeutig, dass der Zulassungsausschuss bei Kenntnis von Tatsachen, die die Vermutung begründen, dass der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig sein werde, den Beruf als Steuerberater ordnungsgemäß auszuüben, die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen kann. Er ist daran nicht dadurch gehindert, dass der Bewerber bereits als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Entscheidung, ob die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses in diesem Fall verlangt wird, liegt im Ermessen des Zulassungsausschusses. Ob dieser im Rahmen seines Ermessens gehandelt hat, ist aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und kann daher keine grundsätzliche Bedeutung haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424796

BFH/NV 2000, 604

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