Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zu einer Steueranmeldung mit Vorsteuerüberschuß

 

Leitsatz (NV)

Die Zustimmung zu einer Umsatzsteuererklärung mit einem Vorsteuerüberschuß von weniger als 2 000 DM gilt nicht bereits als erteilt, wenn sie bei dem FA eingeht. Es besteht nur "allgemein" die Befugnis, die Zustimmung zu erteilen. Bevor sie nicht erteilt worden ist, wirkt die Steueranmeldung nicht als Festsetzung.

 

Normenkette

AO 1977 § 168 S. 2; UStG § 18 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der einen An- und Verkauf und seit Januar 1998 einen ...-Shop betrieb, erklärte in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997, die am 29. Juni 1998 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einging, ausschließlich Vorsteuerbeträge in Höhe von 1 035,52 DM. Weil der Kläger für 1997 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben und keine Gewinnermittlung und keine Belege eingereicht hatte, stimmte das FA dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu. Am 13. August 1998 legte der Kläger einen Untätigkeitseinspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage, mit der er eine Umsatzsteuerfestsetzung entsprechend seiner Jahreserklärung begehrte. Er war unter Berufung auf § 168 der Abgabenordnung (AO 1977) und unter Hinweis auf die Erläuterungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juli 1998 (BStBl I 1998, 630) --Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO)-- bei Nr. 9 zu § 168 AO 1977 der Auffassung, bei Vorsteuerüberschüssen von nicht mehr als 2 000 DM gelte die Zustimmung der Finanzbehörde allgemein als erteilt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Verpflichtungsklage ab. Es begründete, das FA habe zu Recht bislang die Zustimmung zu der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 verweigert, weil der Kläger keine Belege und Aufzeichnungen vorgelegt habe, aus denen sich die Berechtigung seines Vorsteueranspruchs ergebe. Aus der Einspruchsentscheidung habe der Kläger erkennen können, daß das FA dies für erforderlich gehalten habe. Wenn das FA die erklärten Besteuerungsgrundlagen nicht überprüfen könne und weitere Ermittlungen für erforderlich halte, brauche es einer Umsatzsteueranmeldung nicht zuzustimmen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begehrt der Kläger die Zulassung aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellt werden.

Der Kläger hat mit dem bloßen Hinweis auf die Verletzung von "§ 168 AO i.V. mit AEAO zu § 168 Ziff. 10 und 11" keinen klärbaren Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellt, sondern nur die vom FG getroffene Entscheidung in Zweifel gezogen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache z.B. BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1997 VIII B 7/97, BFH/NV 1998, 1226, m.w.N.).

Der Kläger hat für die Darlegung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) auch keine unvereinbaren abstrakten entscheidungserheblichen Rechtssätze aus der Vorentscheidung und aus Entscheidungen des BFH gegenübergestellt, sondern Abweichungen nur behauptet (vgl. zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Abweichung z.B. BFH-Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231). Nach der von dem Kläger bezeichneten BFH-Entscheidung (Urteil vom 26. September 1989 VII R 22/86, BFH/NV 1990, 334) kann --übereinstimmend mit Nr. 9 des AEAO zu § 168 AO 1977-- die erwähnte Zustimmung allgemein erteilt werden. Die Zustimmung gilt nicht bereits als erteilt, wenn eine Umsatzsteueranmeldung mit einem Vorsteuerüberschuß von weniger als 2 000 DM bei einem FA eingeht. Es besteht auch nur "allgemein" die Befugnis, die Zustimmung zu erteilen. Wenn das FG die Auffassung des FA bestätigte, daß im Streitfall keine Anhaltspunkte vorlagen, die eine Zustimmung rechtfertigten, ist damit keine Abweichung von einer Entscheidung des BFH dargelegt.

b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Den Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Kläger darin, daß das FG einen Hilfsantrag übergangen habe, das FA zu verpflichten, "über die Zustimmung zur angemeldeten Umsatzsteuer im Sinne des Anwendungserlasses zur AO zu § 168 Ziff. 10 unverzüglich zu entscheiden".

Der gerügte Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Aus der Vorentscheidung ergibt sich, daß das FG das FA als berechtigt ansah, die Zustimmungsentscheidung bis zum Abschluß der Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, aufzuschieben.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422612

BFH/NV 2000, 351

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