Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH - Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen

 

Leitsatz (NV)

Die gemäß § 117 ZPO notwendigen Unterlagen sind innerhalb der Beschwerdefrist vorzulegen.

 

Normenkette

FGO § 142

 

Gründe

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann eine Partei u. a. nur dann Prozeßkostenhilfe beanspruchen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil verspätet. Die Vorentscheidung wurde dem Kläger am 11. März 1989 durch Niederlegung beim Postamt in N zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 11. April 1989. Die Beschwerde ging jedoch erst am 13. April 1989 und damit verspätet beim Finanzgericht ein. Darüber hinaus hat der Kläger nicht, wie erforderlich (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Rdn. 12 zu § 142), innerhalb der Beschwerdefrist die gemäß § 117 ZPO notwendigen Unterlagen vorgelegt; diese hat er vielmehr erst mit Schriftsatz vom 6. Mai 1989 bei Gericht eingereicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422985

BFH/NV 1990, 320

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