Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung klägerischen Vorbringens

 

Leitsatz (NV)

Wird gerügt, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), müssen die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers (bzw. Revisionsklägers) nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden. Handelt es sich dabei um (entscheidungserhebliches) Vorbringen des Beschwerdeführers, ist unter genauer Angabe der betreffenden Schriftsätze (Angabe der Seitenzahl) darzulegen, welches substantiierte Vorbringen vor dem FG im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben ist. Ferner muß dargelegt werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG nach Ansicht des Beschwerdeführers auf Grund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen und inwiefern diese für die Entscheidung erheblich sind.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 420836

BFH/NV 1996, 150

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