Entscheidungsstichwort (Thema)

Bis zum 31.12.1985 abgeschlossene Investitionen fallen nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist § 8 Abs.2 Satz 2 InvZulG 1986 nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob auch die bis zum 31.Dezember 1985 abgeschlossenen Investitionen unter die verschärfende Regelung des § 1 Abs.1 Satz 4 InvZulG 1986 fallen, wonach der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit bei der Wirtschaftsbehörde bereits vor dem Abschluß der Investition gestellt sein muß. Diese unklare Gesetzesfassung führt nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung (siehe dazu Senatsurteil vom 9.Dezember 1988 III R 27/86, BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242) zugunsten der Investoren dazu, daß die genannten Investitionen nicht unter die verschärfende Regelung fallen.

 

Normenkette

InvZulG 1986 § 1 Abs. 1 S. 4, § 8 Abs. 2 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 64166

BFH/NV 1992, 37

BStBl II 1992, 427

BFHE 167, 261

BFHE 1992, 261

BB 1992, 851 (L)

HFR 1992, 482 (L)

StE 1992, 248 (K)

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