Entscheidungsstichwort (Thema)

"Fertigstellen" einer Wohnung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, wann ein Gebäude/eine Wohnung i. S. d. §10 e Abs. 6 a EStG fertiggestellt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Wohnungen/Gebäude sind fertiggestellt, wenn sie bezugsfertig sind, d. h. wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, wann eine Wohnung i. S. des §10 e Abs. 6 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fertiggestellt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, wann ein Gebäude/eine Wohnung fertiggestellt ist, anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden (z. B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. August 1989 II R 148/86, BFH/NV 1990, 523; vom 15. November 1989 II R 138/86, BFH/NV 1990, 622; vom 16. Dezember 1988 III R 186/83, BFHE 155, 450, BStBl II 1989, 203; vom 25. Juli 1980 III R 46/78, BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152). Danach sind Wohngebäude/Wohnungen fertiggestellt, wenn sie bezugsfertig sind. Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben (BFH-Urteile in BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152; BFHE 155, 450, BStBl II 1989, 203).

Wohnungen können im allgemeinen als fertiggestellt/bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht (z. B. BFH-Urteil in BFHE 155, 450, BStBl II 1989, 203, m. w. N.). Unerheblich ist, wenn geringfügige Restarbeiten ausstehen wie z. B. Erstanstrich von Wänden und Heizkörpern, Tapezierarbeiten oder Verlegen des Bodenbelages. Hiernach ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Wohnung fertiggestellt/bezugsfertig ist, allein die tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung der Wohnung rechtlich ohne Bedeutung. Rechtlich irrelevant ist deshalb, ob sich aus den Sachverhalten der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierten BFH- Entscheidungen entnehmen läßt, daß die Steuerpflichtigen in dem Gebäude gewohnt bzw. nicht gewohnt haben.

Daß der Zweck der Regelung in §10 e Abs. 6 a EStG entgegen der Auffassung der Kläger keine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beurteilung gebietet, ergibt sich schon daraus, daß §10 e Abs. 6 a EStG unterscheidet zwischen der Zeit der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und der Fertigstellung der Wohnung.

Soweit das Vorbringen der Kläger in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht, ist es von vornherein unbeachtlich (z. B. BFH-Beschluß vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 58, 62, m. w. N.).

2. Eine Abweichung haben die Kläger nicht ausreichend "bezeichnet" (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Hierzu gehört bei einer Divergenzrüge die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einer BFH-Entscheidung und der angefochtenen Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525; Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Rz. 63 ff., m. w. N.). Daran fehlt es. Offenbleiben kann, ob diesem Darlegungserfordernis im Schriftsatz vom 20. Februar 1997 genügt worden ist, denn der Senat kann nur über Zulassungsgründe entscheiden, die innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§115 Abs. 3 FGO) ordnungsgemäß dargelegt worden sind (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Rz. 52, 55).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66838

BFH/NV 1998, 698

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