Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsantrag im AdV-Verfahren unstatthaft; vorläufiger Rechtsschutz bei behaupteter Grundrechtsverletzung

 

Leitsatz (NV)

1. Im Verfahren wegen Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist der Übergang zu einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO unstatthaft.

2. Eine Aussetzung des gerichtlichen AdV-Verfahrens mit Rücksicht auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren über dieselbe Rechtsfrage kommt nicht in Betracht, wenn unter keinen Umständen die Vollziehung ausgesetzt werden könnte und deshalb der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht keine Auswirkung auf das AdV-Verfahren haben könnte.

3. Wer sich zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden auf die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Vorschriften beruft, kann Aussetzung der Vollziehung nur erreichen, wenn insoweit ein berechtigtes Interesse besteht.

4. Entstehen dem Steuerpflichtigen durch die vorläufige Vollziehung offensichtlich keine irreparablen Nachteile, die den Rechtsschutz hinfällig werden lassen, kann das überwiegende öffentliche Interesse an einer verläßlichen Finanz- und Haushaltswirtschaft es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des einzelnen einstweilen zurückzustellen. Auf das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Vorschriften kommt es unter diesen Umständen nicht an.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Fundstellen

Haufe-Index 418828

BFH/NV 1994, 324

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