Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensaussetzung - Voraussetzung, Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Keine Aussetzung des Klageverfahrens wegen Kraftfahrzeugsteuer, wenn es auf eine Feststellung der Zulassungsstelle über die Schadstoffarmut des Fahrzeugs nicht ankommt.

2. Wird der Beschluß, das Verfahren auszusetzen, vom Beschwerdegericht aufgehoben, so erübrigt sich eine Kostenentscheidung im Aufhebungsbeschluß.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 143 Abs. 1; KraftStG 1979 § 2 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger klagt vor dem Finanzgericht - FG - gegen die höhere Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens seines nicht schadstoffarmen Personenkraftwagens ab 1. Januar 1986, in der er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sieht. Das FG beschloß nach mündlicher Verhandlung die Aussetzung des Verfahrens. Es gab dem Kläger auf, innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen, daß er bei der Zulassungsstelle die für die ,,von ihm begehrte Steuervergünstigung" erforderlichen Feststellungen beantragt habe.

Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht der Kläger geltend, da er keine Steuervergünstigung anstrebe, sondern wegen Verfassungswidrigkeit der Steuersatzänderung die Beibehaltung des alten Steuersatzes über den 1. Januar 1986 hinaus erreichen wolle, bedürfe es keiner vorhergehenden Feststellung in Gestalt eines Grundlagenbescheides.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig (vgl. auch § 128 Abs. 2, zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und begründet.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens - § 74 FGO - liegen nicht vor. Die Aussetzung durfte mithin nicht ausgesprochen werden (vgl. Gräber / Koch, FGO, 2. Aufl. 1987, § 74 Anm. 7). Wie sich schon aus der Klageschrift ergibt, wendet sich der Kläger lediglich - aus verfassungsrechtlichen Gründen - gegen die höhere Kraftfahrzeugbesteuerung ab 1. Januar 1986 (Steuersatz 18,80 DM statt bisher 14,40 DM/100 ccm Hubraum). Auf Feststellungen der Zulassungsstelle über die Schadstoffarmut oder bedingte Schadstoffarmut (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1979) - Voraussetzung für eine entsprechende Steuerbefreiung oder -ermäßigung (dazu Senat, Beschluß vom 26. August 1986 VII B 107/86, BFHE 147, 276, BStBl II 1986, 865, und Urteil vom 15. Mai 1990 VII R 78/89, BFH/NV 1991, 123) - kommt es hier nicht an. Der Kläger geht übrigens selbst davon aus, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung seines Personenkraftwagens als (bedingt) schadstoffarm nicht vorliegen. Die Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Höherbesteuerung (und das ihr zugrunde liegende Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985, BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) hängt von einer vorgreiflichen Feststellung nicht ab. Diese Entscheidung ist, ohne daß eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht käme, vom FG zu treffen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929).

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da es sich vorliegend nur um ein (unselbständiges) Zwischenverfahren handelt, das von der Kostenentscheidung im Rahmen der endgültigen Streitentscheidung mit erfaßt wird (vgl. Gräber / Ruban, a. a. O., § 143 Anm. 2; Bundesfinanzhof, Beschluß vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422841

BFH/NV 1992, 136

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