Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Einkünfte einer FreiberuflerGmbH & Co. KG

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Personengesellschaft entfaltet eine freiberufliche Tätigkeit nur dann, wenn alle ihre Gesellschafter freiberuflich tätig sind.

2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie im Fall einer GmbH & Co KG - an einer Personengesellschaft auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

3. Dementsprechend fällt eine GmbH & Co KG, in der ausschließlich beratende Freiberufler Kommanditisten und zugleich geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, nicht unter § 36 Abs. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, sondern unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1-2, § 36 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co KG, in der ausschließlich habilitierte, promovierte oder diplomierte Ingenieure, die sich beratend betätigen, Kommanditisten und zugleich geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind.

Nach Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid 1981 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) erfolglos die Aufhebung der Vollziehung des Steuerbescheids. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Daraufhin hat die Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids beim Finanzgericht (FG) beantragt.

Das FG hat den Antrag abgelehnt, weil die Gewerbesteuerpflicht der Antragstellerin nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80 (BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584) nicht zweifelhaft sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, ihre Gewerbesteuerpflicht sei auch nach dem Urteil in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584 ernstlich zweifelhaft, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betreffe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des FG Bremen vom 7. April 1986 II 188/85 V aufzuheben und die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids 1981 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet, weil keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1986 gewerblich geprägte Personengesellschaft; denn sie übt eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.

Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584 unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) entschieden, daß eine Personengesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit nur dann entfaltet, wenn alle ihre Gesellschafter freiberuflich tätig sind. Sowohl die persönlich haftenden Gesellschafter als auch die Kommanditisten müssen selbst eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie im Fall einer GmbH & Co KG - an einer Personengesellschaft auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist; denn eine Kapitalgesellschaft kann nicht die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Ihre Tätigkeit gilt stets als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - bis 1984 - heute § 2 Abs. 2 GewStG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423456

BFH/NV 1987, 509

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