Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenentscheidung der Kostenstelle

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten; im Rahmen der Kostenfestsetzung kann nicht die Rechtsentscheidung des Gerichts selbst korrigiert werden.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte in der Kostenrechnung vom 5. Oktober 1988 die Gerichtskosten in dem Rechtsstreit der Erinnerungsführerin gegen das Finanzamt (FA) wegen Nichtzulassung der Revision in der Einkommensteuersache 1977 und 1978 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 1 012 DM fest.

Mit Schriftsatz vom 4. November 1988 beantragte die Erinnerungsführerin, die Kosten nicht zu erheben; hilfsweise legte sie Erinnerung gegen die Kostenentscheidung ein.

Zur Begründung führt sie an:

Die Nichtzulassungsbeschwerde sei falsch behandelt worden (§ 8 GKG), weil über den Nichtigkeitseinwand unmöglich entschieden worden sein könne.

In einzelnen Schriftsätzen seien versehentlich zwei Aktenzeichen angeführt. Es sei aber nicht erforderlich gewesen, zwei Nichtzulassungsbeschwerden einzulegen, denn die Entscheidung in einer dieser Beschwerden hätte sich zwangsläufig auch auf die andere Sache ausgewirkt.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen des § 8 GKG für eine Nichterhebung von Kosten sind nicht erfüllt. Es sind keine Kosten in Rechnung gestellt worden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Bei der Überprüfung des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vom . . . konnten keine Verfahrensverstöße festgestellt werden.

Auf die von der Erinnerungsführerin aufgeworfene Frage, ob das Gericht über die Nichtzulassungsbeschwerde rechtmäßig entschieden habe, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im Rahmen der Kostenfestsetzung kann nicht die Rechtsentscheidung des Gerichts selbst korrigiert werden.

Auch im übrigen ist die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung vom 5. Oktober 1988 nicht begründet. Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert richten (BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH / NV 1986, 352). Solche Gründe hat die Erinnerungsführerin nicht geltend gemacht. Die Kosten sind im übrigen zutreffend für das Verfahren VIII B 18/87 festgesetzt. Ob die Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführerin, die Entscheidung in einer Sache hätte sich zwangsläufig auch auf die andere Sache ausgewirkt, zutreffend ist, kann unentschieden bleiben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG hat die Erinnerungsführerin jedenfalls Beschwerde eingelegt, die als unzulässig verworfen wurde. Für dieses Verfahren waren Gerichtskosten festzusetzen.

Die Erinnerungsführerin hat gegen die Höhe des Kostenansatzes in der Kostenrechnung im einzelnen keine Einwendungen erhoben. Insoweit ergeben sich auch nach Aktenlage keine Beanstandungen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416258

BFH/NV 1990, 385

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