Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung eines Beweistermins nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt

 

Leitsatz (NV)

Die Versäumung eines Beweistermins durch einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt. Das Vorbringen eines vom FG Berlin geladenen Zeugen, er habe sich am Tage vor dem festgesetzten Termin zur Beweisaufnahme außerhalb Berlins in der Bundesrepublik aufgehalten, reicht zur Entschuldigung nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 82; ZPO §§ 380-381

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das Finangericht (FG) hatte den Beschwerdeführer in dem Rechtsstreit der Frau B gegen das Finanzamt (FA) A als Zeugen zur Beweisaufnahme am 17. Januar 1986 ordnungsgemäß geladen. Am Nachmittag des 16. Januar 1986 teilte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers telefonisch und am Tag der Beweisaufnahme nochmals schriftsätzlich mit, der Zeuge könne zur Beweisaufnahme nicht erscheinen, weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) aufhalte. Der Beschwerdeführer nahm den Beweistermin am 17. Januar 1986 nicht wahr. Der mit der Termindurchführung beauftragte Richter beschloß daraufhin, daß ein neuer Beweistermin von Amts wegen anzuberaumen sei. Außerdem erlegte er dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auf und setzte ein Ordnungsgeld von 100 DM, ersatzweise eine Ordnungshaft von 2 Tagen, fest.

Auf die ,,sofortige Beschwerde" des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bestätigte das FG den Beschluß des beauftragten Richters durch Senatsbeschluß vom 24. April 1986. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der - ohne Begründung - die Aufhebung dieser Entscheidung begehrt wird. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) war das FG zur Auferlegung der Kosten sowie zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes und der ersatzweisen Ordnungshaft befugt. Das FG hatte den Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen (§ 377 Abs. 2 ZPO). Gründe, die den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten, hat er weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich vorgetragen oder glaubhaft gemacht (§ 381 Abs. 1 ZPO).

Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer am Tage vor dem festgesetzten Termin zur Beweisaufnahme außerhalb Berlins in der Bundesrepublik aufhielt, ist keine genügende Entschuldigung i. S. des § 381 Abs. 1 ZPO. Eine solche liegt nur vor bei Umständen, die das Ausbleiben des Zeugen nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen; es sind schwerwiegende Gründe für das Ausbleiben erforderlich (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842).

Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgetragen, daß ihn schwerwiegende Gründe zu der Reise in die Bundesrepublik veranlaßt oder daß ihn solche Gründe an der rechtzeitigen Rückkehr nach Berlin gehindert hätten. Entsprechende Gründe sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die Ordnungsmaßnahmen sind schließlich auch insoweit nicht unangemessen, als das Nichterscheinen des Beschwerdeführers einen neuen Beweisaufnahmetermin erforderlich machte (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluß vom 14. Mai 1986 22 W 12/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1986, 997).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423430

BFH/NV 1987, 381

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