Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen von Entscheidungsgründen

 

Leitsatz (NV)

Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nur vor, wenn den Beteiligten überhaupt die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist z.B. der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt oder nicht erkennbar ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, und den BFH-Beschluß vom 29. April 1992 XI S 19/91, BFH/NV 1992, 641).

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 419577

BFH/NV 1994, 254

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