Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Beantragt der nicht postulationsfähige Beteiligte PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde, hat er innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare zu tun, um zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 120 Abs. 2, § 142; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller erhobene Klage wegen Erlasses von Einkommensteuer 1973 durch das - mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil vom 29. September 1989 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Der Antragsteller persönlich hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Senat durch Beschluß X B 130/90 vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Zugleich mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung der Rechtsanwälte Dr. B. & Partner für das Revisionsverfahren beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Auch mit diesem letztgenannten Begehren, das zunächst auf das vorrangige Hauptsacheverfahren, d. h. auf die Nichtzulassungsbeschwerde, zu beziehen ist, kann der Antragsteller keinen Erfolg haben.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO).

Innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO hat der Antragsteller nicht das in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan, um zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darzutun (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist weder erkennbar, daß der Antragsteller eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder einen Verfahrensfehler geltend machen wollte. Der Antragsteller legt in seiner Nichtzulassungsbeschwerde lediglich dar, daß er - wegen eines Bilanzierungsfehleres des Steuerberaters H - entgegen den tatsächlichen Feststellungen des FG-Urteils im Jahre 1973 keinen Gewinn erzielt habe. Soweit er für seine Behauptung, das Finanzamt (FA) D habe ihm einen Erlaß der Steuerschulden 1973 zugesagt, die Vernehmung des ehemaligen FA-Vorstehers X beantragt, ist darauf hinzuweisen, daß das FG diesen darüber als Zeugen vernommen hat, welche Erklärungen er am 7. Mai 1984 zum Antrag des Antragstellers auf Erlaß der Einkommensteuer 1973 abgegeben hat. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Antragsteller mit seiner Auffassung, das FG habe einen erhobenen Beweis unzutreffend gewürdigt, nicht gehört werden.

Unter diesen Umständen kommt eine in solchen Fällen grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417292

BFH/NV 1991, 185

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