Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilungsmaßstab bei Gesamt-Kaufpreis

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, nach welchem Maßstab das Veräußerungsentgelt für mehrere Grundstücke des Betriebsvermögens aufzuteilen ist und welche preisbildenden Umstände dabei zu berücksichtigen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Werden mehrere Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, so kann sich die Höhe des Kaufpreises eines Grundstücks aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergeben, wenn die Vertragsparteien eine Aufteilung vorgenommen haben und an der Ausgeglichenheit der jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen kein Zweifel besteht (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. Januar 1973 I R 197/70, BFHE 108, 509, BStBl II 1973, 391, ständige Rechtsprechung). Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung oder gilt die Ausgeglichenheitsvermutung nicht und liegen keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe vor, die die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung rechtfertigen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 272/83, BFHE 151, 58, BStBl II 1988, 441), ist der Gesamterlös unter Berücksichtigung der angemessenen Gegenleistung aufzuteilen (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, m. w. N.; vom 13. April 1989 IV R 204/85, BFH/NV 1990, 34). Dies geschieht im Wege der Schätzung.

Schätzungsgrundlage ist bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der Teilwert (BFH-Urteile in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252; in BFH/NV 1990, 34; vom 27. Juni 1995 IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215, ständige Rechtsprechung).

b) Das Finanzgericht (FG) ist im Ergebnis zutreffend von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Der Streitfall macht eine Ergänzung oder Präzisierung dieser Rechtsprechung nicht notwendig. Das gilt auch für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens eine Aufteilung sowohl nach Teilwerten als auch nach Verkehrswerten vorgenommen werden kann und die Bewertungsmaßstäbe ggf. auch "vermischt" werden dürfen. Eine solche Vermischung ist, wie sich aus der angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht zulässig. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob sich die Wertmaßstäbe bei einzelnen Wirtschaftsgütern decken. Bei Grundstücken stimmen die Teilwerte regelmäßig mit den Wiederbeschaffungskosten und somit mit den Preisen überein, die als Veräußerungspreise verlangt und erzielt werden. Die Wiederbeschaffungskosten lassen sich aus dem Verkehrswert ableiten. Das Verhältnis der Verkehrswerte (gemeine Werte) und der Teilwerte ist also das gleiche (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 I R 131/78, BFHE 135, 185, BStBl II 1982, 320; in BFH/NV 1990, 34; vom 8. September 1994 IV R 16/94, BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309).

c) Vom BFH bereits entschieden ist auch, daß der maßgebliche Stichtag für die Ermittlung der anteiligen Werte der Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Anschaffung von Grundstücken ist (vgl. z. B. BFH in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1. e der Gründe). Denn der aufzuteilende Gesamtkaufpreis beruht auf den einzelnen preisbildenden Umständen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufgeschäfts. Soweit bei der -- auch hier vorliegenden -- Wertermittlung nach Richtwerten Verkaufsfälle berücksichtigt werden, die weiter als ein Jahr vor oder nach dem Stichtag liegen, sind diese ggf. um die für den Grundstücksmarkt geltenden Preissteigerungsraten zu bereinigen (BFH-Urteile in BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309, unter 3. a. E. der Gründe, und vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610, unter 2. b der Gründe).

Die Klägerin hätte sich mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und vortragen müssen, daß der Streitfall nicht nach diesen Grundsätzen zu lösen sei. Daran fehlt es hier.

2. Das Urteil des FG weicht hinsichtlich der Ermittlung des Teilwerts des Grundstücks nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.

Das FG hat den Grundstückswert auf der Grundlage der Bodenrichtwerte ermittelt. Dagegen bestehen keine Bedenken (vgl. u. a. BFH-Urteil in BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309). Es hat damit, wie ausgeführt, den Teilwertbegriff nicht verkannt. Das FG ist auch entgegen den Ausführungen der Klägerin davon ausgegangen, daß der Teilwert im Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln war (vgl. FG-Urteil S. 16); auch insoweit stimmt das Urteil mit der Rechtsprechung des BFH überein (s. oben 1. c der Gründe). Soweit es die Bodenrichtwerte zugrunde gelegt haben sollte, ohne diese um eine mögliche Bodenwertsteigerung in der zweiten Hälfte des Jahres 1981 zu bereinigen, ist eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH nicht schlüssig dargelegt (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu wäre der Vortrag erforderlich gewesen, daß das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und der von einem -- ebenfalls tragenden -- allgemeinen Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. Dem Vortrag der Klägerin kann jedoch allenfalls entnommen werden, daß das FG die Rechtsprechung des BFH möglicherweise fehlerhaft auf die Besonderheit des Streitfalles angewendet hat. Das reicht zur Begründung einer Divergenz nicht aus (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 3. April 1992 V B 3/92, BFH/NV 1992, 828).

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302812

BFH/NV 1999, 37

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