Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener Verlegung oder Vertagung eines Termins

 

Leitsatz (NV)

Rügt ein Beschwerdeführer im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision, das FG habe zu Unrecht den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt oder vertagt, ist die Rüge nur zulässig, wenn er substantiiert darlegt, wozu er sich deswegen nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, und daß bei Berücksichtigung dieses Vortrages eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, §§ 115, 119 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage teilweise abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an ihre Begründung stellt.

Verlegt oder vertagt das FG einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht nicht, kann darin ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) liegen, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen kann.

Die Versagung rechtlichen Gehörs ist nur ordnungsgemäß gerügt, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, und daß bei der Berücksichtigung dieses Vortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; vom 25. März 1992 II B 12/91, unter 2., BFH/NV 1993, 221). Dies gilt auch, wenn gerügt wird, das rechtliche Gehör sei durch die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung oder Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt worden (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177; BFH-Beschluß in BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409).

Ein solcher substantiierter Vortrag fehlt im Streitfall. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt nicht dar, was sie vorgetragen hätte, um ihr Klagebegehren, bestimmte Aufwendungen sofort als Werbungskosten abzuziehen, weiter zu begründen. Vielmehr führt sie aus, sie hätte auf die Geltendmachung dieser Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten möglicherweise verzichtet.

Nicht schlüssig ist auch der Vortrag, das FG hätte bei seinem am 4. November 1993 verkündeten Urteil die erst am 8. bzw. 15. November 1993 erlassenen Bescheide beachten müssen.

Das Schreiben vom 3. Januar 1994 kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht vom Prozeßbevollmächtigten, sondern von einem Dritten unterzeichnet ist, ohne daß eine Untervollmacht vorgelegt worden war und ohne daß ersichtlich wäre, daß der Unterzeichner nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH postulationsfähig wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711; vom 14. Dezember 1988 VIII B 101/88, BFH/NV 1989, 382). Zudem ist auch das Vorbringen in diesem Schreiben nicht hinreichend substantiiert (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423327

BFH/NV 1995, 130

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