Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibungen nach §§ 3,4 FördG bei zeitweiser Selbstnutzung des Gebäudes; keine Begünstigung gem. § 10e EStG neben der Sonderabschreibung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine verdeckte Einlage durch eine dem Gesellschafter nahestehende Person steht einer verdeckten Einlage durch einen Gesellschafter gleich (Anschluß an RFH-Urteil vom 28. Juli 1936 I A 83/36 RStBl 1936, 951).

2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft können als bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter Gegenstand einer verdeckten Einlage sein (Anschluß an BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).

3. Verkauft ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person einer Kapitalgesellschaft Anteile zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis, so ist in Höhe der Wertdifferenz eine verdeckte Einlage anzunehmen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Denn ein Nichtgesellschafter hätte bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Kapitalgesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt.

4. Eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung war bis zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 6 KStG (§ 52 Abs. 10 KStG) auch dann möglich, wenn die zur Teilwertabschreibung führende Gewinnausschüttung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht steuerpflichtig war.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; KStG § 28 Abs. 6, § 52 Abs. 10

 

Fundstellen

Haufe-Index 417794

BFH/NV 1992, 414

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