Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge unterlassener Beweiserhebung

 

Leitsatz (NV)

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde das Unterlassen einer Beweiserhebung als Verfahrensmangel gerügt, so muss dargelegt werden,

  • zu welchem Ergebnis die vermisste Aufklärung voraussichtlich geführt hätte und wie die Entscheidung des FG hierdurch beeinflusst worden wäre sowie
  • dass der Beschwerdeführer in der ersten Instanz einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat oder weshalb ihm dies nicht möglich war.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) in verfahrensfehlerhafter Weise eine weitere Sachaufklärung unterlassen hat.

Der im Inland wohnhafte Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war in den Jahren 1994 und 1995 (Streitjahr) angestellter Versicherungskaufmann. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Anfang 1994 bot der an der New Yorker Börse zugelassene Börsenmakler X dem Kläger an, sich an einem Handel mit Bankobligationen zu beteiligen. X hatte von einer amerikanischen Bank (A-Bank) die Lizenz zum Handel mit solchen Obligationen im Umfang von 10 Mio. US-$ erhalten. Im Mai 1994 kam es zum Abschluss einer als "Joint-Venture-Vertrag" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung zwischen X, dem Kläger und dem in Dänemark ansässigen Y, in der X als "Begründer" und der Kläger als "Kapitalanleger" bezeichnet wurden und die im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Zunächst erklärte X, er könne bei der A-Bank eine Kreditlinie von 10 Mio. US-$ "zum Zweck des An- und Verkaufs von erstklassigen Bankobligationen" festsetzen. Sodann bestätigten die Vertragsparteien, dass zur Sicherung dieser Kreditlinie Überweisungen in Höhe von 75 000 US-$ und 10 000 US-$ getätigt worden seien, die für Gebühren, Versicherungsprämien, Anwaltskosten etc. verwendet worden seien. Ferner wurde festgelegt, dass X "direkt mit den Banken arbeitet", während der Kläger von Deutschland und Y von Dänemark aus tätig werden sollten. Die Art der beabsichtigten Geschäfte wurde wie folgt beschrieben:

X teilte mit, dass ―in der Vereinbarung näher bezeichnete― mittelfristige Bankobligationen zum Preis von 86 v.H. des Nennwerts erworben werden könnten. Diese Dokumente könnten nach Ausstellung zum Preis von 95 v.H. des Nennwerts verkauft werden. Es sei beabsichtigt, sie an Joint-Venture-Partnerschaften (Zusammenschlüsse von Investoren) zu veräußern, die sich mit mindestens 1 Mio. US-$ beteiligten. Der Kläger und Y bestätigten, dass sie Beziehungen zu solchen Investoren hätten. Der bei den Veräußerungen anfallende Gewinn sollte zwischen den Vertragsparteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Im Dezember 1994 schlossen der Kläger, X und Y einerseits ("Programm-Manager") mit den als "Investoren" bezeichneten Herren H und T einen Vertrag über die Anlage von 10 Mio. US-$ in Bankpapieren. Zur Ausführung dieses Geschäfts sowie zum Abschluss weiterer Verträge kam es nicht, weil ―so die Feststellung des FG― X im Juli 1995 verstarb und damit die Lizenz zum Handel mit Bankobligationen erloschen war.

In seinen Einkommensteuererklärungen für 1994 und 1995 machte der Kläger im Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Obligationenhandel Verluste in Höhe von 201 977,10 DM (1994) und 156 273,92 DM (1995) geltend. Er erläuterte hierzu, dass es sich um "Lizenzkosten" gehandelt habe. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte den geltend gemachten Verlust nicht, da dieser im privaten Vermögensbereich angefallen sei.

Die daraufhin erhobene Klage des Klägers hatte hinsichtlich des Streitjahres Erfolg. Das FG entschied, dass die Zahlungen an X zu betrieblichen Darlehensforderungen des Klägers geführt hätten. Diese Forderungen seien Ende 1994 noch werthaltig gewesen, weshalb der für 1994 erklärte Verlust zu Recht nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem Tod des X seien jedoch die beabsichtigten Geschäfte unmöglich und die Darlehensforderungen wertlos geworden. Die deshalb gebotene Abschreibung der Forderungen führe für das Streitjahr zur Festsetzung einer Einkommensteuer von 0 DM, und zwar unabhängig davon, ob sie in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer eingehe oder sich nur über den Progressionsvorbehalt auswirke. Ebenso könne offen bleiben, ob der Kläger die Verluste im Rahmen eines eigenen Unternehmens erzielt oder ob zwischen ihm, X und Y eine Gesellschaft bestanden habe. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt das FA, dass dem FG ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen sei. Es meint, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, da es die Herren H und T nicht als Zeugen gehört und vom Kläger bereitgehaltene Unterlagen nicht eingesehen habe. Schließlich habe es nicht ermittelt, ob X wirklich im Jahr 1995 verstorben sei und ob die vom Kläger gezahlten Gelder tatsächlich in voller Höhe verloren seien.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das FA hat den von ihm in Anspruch genommenen Revisionszulassungsgrund nicht in der gebotenen Form geltend gemacht:

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das bedeutet, dass erstens dem FG ein Verfahrensmangel unterlaufen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24) und dass zweitens dieser Mangel für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein muss (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 34). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so kommt eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht.

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützt, so muss in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu muss der Beschwerdeführer zum einen diejenigen Tatsachen angeben, aus denen sich nach seiner Ansicht der geltend gemachte Mangel ergibt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 37). Zum anderen muss er schlüssig darlegen, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 38, m.w.N.). Wird ein Verstoß gegen die Pflicht des FG zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gerügt, so gehören hierzu insbesondere Angaben dazu, zu welchem Ergebnis die vermisste weitere Aufklärung voraussichtlich geführt hätte und inwieweit die Entscheidung des FG hierdurch beeinflusst worden wäre. Außerdem muss in diesem Fall vorgetragen werden, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat oder weshalb ihm dies nicht möglich war (Senatsurteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, 866; Senatsbeschluss vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 38, m.w.N.) oder aus welchem Grund sich dem FG auch ohne Antrag eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse vom 20. August 1998 XI B 66/97, BFH/NV 1999, 478; vom 12. Februar 1999 I B 96/98, BFH/NV 1999, 1218, m.w.N.). Erfolgt in der Beschwerdeschrift ―oder zumindest innerhalb der Beschwerdefrist― ein dem genügender Vortrag nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

3. Im Streitfall wird der Vortrag des FA denjenigen Anforderungen, die hiernach an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind, nicht gerecht:

a) Soweit das FA die Nichtvernehmung von H und T rügt, fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, zu welcher Frage diese Zeugen hätten gehört werden sollen und inwieweit ihre Aussage die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können. Auch hat das FA nicht vorgetragen, dass es eine Vernehmung dieser Zeugen beantragt hat oder aus welchen Gründen eine Vernehmung von Amts wegen geboten war. Es hat sich insoweit auf den Vortrag beschränkt, dass die Zeugen hätten gehört werden müssen, was zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht ausreicht.

b) Im Ergebnis dasselbe gilt für die Rüge, das FG habe "ohne weitere Untersuchung" nicht davon ausgehen dürfen, "daß Darlehensforderungen des Klägers gegen X zum Betriebsvermögen des geplanten Gewerbebetriebs gehörten". Sie lässt nicht erkennen, welche "weiteren Untersuchungen" das FG nach Ansicht des FA hätte anstellen sollen und inwieweit das FA in der ersten Instanz auf sie hingewirkt hat. Das FA führt zwar in der Folge aus, weder ihm noch dem FG hätten "Ausfertigungen von Darlehensverträgen" vorgelegen; es will deshalb vermutlich geltend machen, dass das FG nach entsprechenden Vertragsurkunden hätte forschen müssen. Dabei verkennt es aber, dass das FG nicht die Existenz weiterer (schriftlicher) Darlehensverträge unterstellt, sondern den "Joint-Venture-Vertrag" i.V.m. den Zahlungen des Klägers im Sinne einer Darlehensabrede gedeutet hat. Dabei handelt es sich um eine Vertragsauslegung, die dem materiellen Recht zugehört und einen Verfahrensmangel nicht zu begründen vermag.

c) Mit seinem Hinweis, der Kläger habe die behaupteten Zahlungen an X nicht hinreichend nachgewiesen, wendet sich das FA gegen die Beweiswürdigung durch das FG. Dieses hat in seinem Urteil dargelegt, dass und aus welchen Gründen es den Zahlungsnachweis (jedenfalls) in Höhe von 85 000 US-$ als erbracht angesehen hat. Diese Würdigung, die aus revisionsrechtlicher Sicht ebenfalls dem materiellen Recht zugehört (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802; vom 28. April 1999 X B 190/98, BFH/NV 1999, 1479; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.), kann das FA nicht im Wege der Verfahrensrüge angreifen. Dasselbe gilt in Bezug auf seinen Vortrag, das FG habe die im Streitfall maßgebliche Beweislastverteilung verkannt (BFH-Beschluss vom 17. Juni 1999 III B 168/96, BFH/NV 1999, 1503).

d) Schließlich rügt das FA, das FG habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob X wirklich ―wie im Urteil ausgeführt― im Jahr 1995 verstorben sei. Das reicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels schon deshalb nicht aus, weil nicht erkennbar wird, welche Beweise das FG nach Ansicht des FA in diesem Zusammenhang hätte erheben müssen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 40). Zudem hat das FA nicht dargelegt, inwieweit die von ihm vermisste Beweiserhebung das Ergebnis des Verfahrens hätte beeinflussen können; das wäre nicht zuletzt deshalb notwendig gewesen, weil eine Abschreibung der Darlehensforderungen wohl auch dann gerechtfertigt wäre, wenn ―was das FA für möglich hält― X die ihm anvertrauten Gelder unterschlagen hat und anschließend untergetaucht ist. Schließlich fehlt es hier ebenfalls an Angaben des FA dazu, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auf die jetzt vermisste Beweiserhebung hingewirkt hat oder aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich war; die allgemeine Erklärung, dass das FG in der mündlichen Verhandlung den "Anschein" einer bevorstehenden Klageabweisung erweckt habe, reicht hierfür nicht aus. Im Ergebnis hat das FA mithin versäumt, einen Verfahrensmangel in statthafter Form zu bezeichnen, weshalb seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424924

BFH/NV 2000, 733

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