Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Begründungserfordernisse bei Verfahrensmängeln, grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist (genau) anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen wurden, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen; außerdem ist die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Schließlich ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt noch ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann.

2. Wird lediglich vorgetragen, das FG habe hinsichtlich bestimmter Vorgänge falsch oder ungenau ermittelt und alles durcheinandergewürfelt, fehlt es an konkreten Darlegungen, weshalb es sich für das FG hätte aufdrängen müssen, diesen Fragen anhand bestimmter Beweismittel noch weiter nachzugehen. Deshalb reicht auch die bloße Behauptung eines vom Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils abweichenden Sachverhalts und der Hinweis, das FG habe insoweit falsch ermittelt, zur Zulassung der Revision nicht aus.

3. Soweit geltend gemacht wird, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es einem Zeugen untersagt habe, aus seinen mitgebrachten Unterlagen Zahlen nachzusehen, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, insbesondere welcher Vortrag seitens des Beschwerdeführers auf Grund des Verhaltens des FG unterblieben ist.

4. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die Divergenzentscheidung des BFH genau bezeichnet werden. Hierzu muß u. a. kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrundegelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung: BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 m. w. N.; vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

5. Führt der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aus, die vom FG vorgenommene Zurechnung sei falsch, verstoße gegen das Willkürverbot, die Denkgesetze und Logik und verletze das Gebot der korrekten Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie Beweislastregeln, handelt es sich um Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG, die nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1--3 FGO eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

1. Verfahrensmängel:

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist (genau) anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen wurden, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen (BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219; BFH-Beschluß vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rdnr. 40 m. w. N.); außerdem ist die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 23. August 1988 VII B 58/88, BFH/NV 1989, 149). Schließlich ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt noch ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann.

Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe anhand der ihm vorliegenden Bankakten Nachforschungen über die Herkunft der Gelder auf den Konten bei der A-Bank in Z, die bis zu ihrem Tode auf den Namen der Mutter des Klägers geführt worden seien, anstellen müssen, entsprechen die Ausführungen des Klägers diesen Anforderungen nicht. Der Kläger teilt zwar mit, daß das Ergebnis dieser Untersuchungen die Erkenntnis gewesen wäre, das Vermögen der B- KG habe sich früher auf dem angesprochenen Konto bei der A-Bank in Z, wovon das Guthaben auf das hier fragliche Konto des Klägers bei der C-Bank in Y überwiesen worden sei, befunden. Die Beschwerdebegründung enthält aber keine Ausführungen dazu, inwiefern eine solche Erkenntnis -- auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG -- Auswirkungen auf die Rechtsfindung hätte haben können. Denn der Umstand, daß sich das Vermögen der B-KG früher einmal auf dem Konto bei der A- Bank in Z befunden hat, läßt keinen Rückschluß auf die Treuhandeigenschaft des jetzt auf den Namen des Klägers bei der C- Bank in Y geführten Kontos, das dieser -- wie das FG festgestellt hat -- wie ein Eigenkonto geführt hat und auf das erhebliche Eigenmittel des Klägers geflossen sind, zu. Die schlichte Behauptung des Klägers, das FG habe hinsichtlich der Einzahlungen der Eigenmittel auf dieses Konto falsch ermittelt bzw. übersehen, daß auf den Namen der Mutter des Klägers zwei Treuhandkonten bei der A-Bank in Z geführt worden seien, vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.

Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe hinsichtlich der bei der D-Bank in Z geführten Konten falsch oder ungenau ermittelt und alles durcheinandergewürfelt, genügt der diesbezügliche Vortrag ebenfalls den o. g. Anforderungen nicht. Es fehlt insoweit an konkreten Darlegungen, weshalb es sich für das FG hätte aufdrängen müssen, diesen Fragen anhand bestimmter Beweismittel noch weiter nachzugehen.

Sollte in diesen Ausführungen des Klägers möglicherweise konkludent auch die Rüge des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gesehen werden können, entspricht dieses Vorbringen ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Zum einen reicht der pauschale Hinweis auf 15 Jahre zurückliegende Aktenvorgänge der "A- Bank" und "C-Bank" nicht aus, um die nicht berücksichtigten Aktenteile konkret genug zu bezeichnen. Zum anderen fehlt es überhaupt an Ausführungen darüber, welche Schlußfolgerungen sich dem FG nach Ansicht des Klägers auf Grund dieser -- nach Auffassung des Klägers unberücksichtigt gebliebenen -- Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich allein aus dem Umstand, daß für die Mutter des Klägers zu ihren Lebzeiten bei der A-Bank in Z zwei "Treuhandkonten" geführt wurden, für die im FG-Urteil maßgebliche Frage, wem das Guthaben auf dem Konto bei der C-Bank in Y zum Stichtag zuzurechnen war, jedenfalls ohne weiteres keine Erkenntnis gewinnen ließe. Allein die Behauptung, das FG habe falsch oder ungenau ermittelt, sowie die daraus abgeleitete Folgerung, das FG-Urteil sei nicht haltbar, reicht nicht aus.

Im übrigen handelt es sich weitgehend um einen neuen Sachvortrag bzw. um Ausführungen, mit denen der Kläger den sachverhaltlichen Feststellungen des FG entgegentritt, ohne allerdings einen konkreten Verfahrensfehler schlüssig darzulegen. Allein die Behauptung eines vom Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils abweichenden Sachverhalts und der Hinweis, das FG habe insoweit falsch ermittelt, reicht zur Zulassung der Revision nicht aus.

Soweit der Kläger auch hinsichtlich der Zurechnung von einem Drittel des auf den Namen seiner Schwester geführten Kontos bei der E-Bank in Y rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, genügen die Ausführungen ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Zumindest fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern das FG-Urteil -- ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts -- auf der als unterlassen gerügten Sachaufklärung beruhen kann. Allein die Behauptung, seine Schwester habe erhebliche Mieteinkünfte sowie Gewinne aus ihrem Betrieb auf anderen Konten angesammelt, die "vermutlich" auf die beiden Sparbücher bei der D-Bank in X übertragen worden seien, aus denen -- wovon auch das FG ausgegangen ist -- das hier streitige Guthaben bei der E-Bank in Y stamme, reicht zur Darlegung einer möglichen Rechtserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht aus. Denn der Umstand, daß die Schwester des Klägers auf anderen Konten erhebliche Guthaben hat ansammeln können, besagt noch nichts über die Herkunft des Geldes auf dem hier fraglichen Konto bei der E-Bank in Y. Der Kläger hat insoweit nicht behauptet, dem FG hätten auch die Unterlagen hinsichtlich der übrigen Konten seiner Schwester vorgelegen, woraus zu schließen gewesen wäre, daß Gelder der Schwester des Klägers auf die beiden Sparkonten bei der D-Bank in X eingezahlt wurden, wie der Kläger in seiner Beschwerdeschrift vermutet.

Soweit der Kläger meint, das FG hätte durch einen Wirtschaftsprüfer die Herkunft der Gelder auf den beiden Spar konten bei der D-Bank in X, die auf den Namen der Mutter des Klägers lauteten, feststellen lassen müssen, hätte der Kläger darlegen müssen, wieso sich dem FG dieses Vorgehen auf Grund der vorliegenden Umstände hätte aufdrängen müssen, insbesondere welche Anhaltspunkte dem FG bekannt waren, die den Schluß zuließen, die auf den Namen der Mutter geführten Guthaben gehörten in Wirklichkeit seiner Schwester. Konkrete Ausführungen fehlen hierzu in der Beschwerdebegründung.

b) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es seiner als Zeugin vernommenen Schwester untersagt habe, aus ihren mitgebrachten Unterlagen Zahlen nachzusehen, genügt dieser Vortrag ebenfalls nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Aus diesem Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, insbesondere welcher Vortrag seitens des Klägers auf Grund des Verhaltens des FG unterblieben ist.

2. Divergenz:

Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei von dem Urteil des BFH vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79 (BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697) abgewichen, genügen die diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen.

Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die Divergenzentscheidung des BFH genau bezeichnet werden. Hierzu ist es erforderlich, das BFH-Urteil mit Datum und Aktenzeichen oder mit der Fundstelle zu bezeichnen (BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 1968 II B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36; vom 12. Mai 1987 VII B 63/87, BFH/NV 1988, 38; vom 6. Mai 1970 VI B 140/69, BFHE 99, 25, BStBl II 1970, 552; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Darüber hinaus muß kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung: BFH in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 m. w. N.; vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat zwar die Entscheidung des BFH, von der er meint, daß das FG abgewichen sei, bezeichnet, nicht jedoch Rechtssätze aus beiden Entscheidungen gegenübergestellt, aus denen die Divergenz sich ergeben könnte. Daß das FG, wie der Kläger meint, nicht die verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren ausgeschöpft hat, besagt für sich noch nichts darüber, daß das FG von einem Rechtsstandpunkt ausgegangen ist, der dem des vom Kläger genannten BFH-Urteils widerspricht.

3. Grundsätzliche Bedeutung:

Auch die Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese verlangen, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden muß. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die All gemeinheit eingehen (BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; BFH/NV 1990, 105, 125). Die vorliegende Beschwerdebegründung reicht hingegen über die reine Behauptung, hinsichtlich der Frage nach dem Verböserungsverbot liege eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, nicht hinaus.

Schließlich kann der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, da es sich nicht um Gründe handelt, die nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO die Zulassung der Revision rechtfertigen. Das gilt insbesondere für sein Vorbringen, die vom FG vorgenommene Zurechnung sei falsch, verstoße gegen das Willkürverbot, die Denkgesetze und Logik und verletze das Gebot der korrekten Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie Beweislastregeln. Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, das FG sei hinsichtlich der Behandlung bestimmter Aktien sowie der Berücksichtigung bestimmter Schulden an die rechtliche Behandlung durch das FA "aus präjudiziellen Gründen" gebunden, und in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Dispositionsgrundsatz geltend macht. Allein die Behauptung einer Rechtsverletzung vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420432

BFH/NV 1995, 695

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge