Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsverpachtung bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb

 

Leitsatz (NV)

Für die Annahme einer Betriebsverpachtung ist grundsätzlich nicht zwischen Haupterwerbsbetrieben einerseits und Nebenerwerbsbetrieben andererseits zu unterscheiden.

 

Normenkette

EStG §§ 14, 16

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob -- wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) meint -- der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Frage der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und damit verbunden die Frage der Fortführung des Betriebsvermögens nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht klärungsbedürftig, sondern läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantworten. Zu Recht macht das FA darauf aufmerksam, daß das Einkommensteuerrecht für die Frage der Betriebsaufgabe in §§ 14 und 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerbslandwirten unterscheidet. Es ist daher auch nicht erkennbar, daß bei der steuerlichen Würdigung der Verpachtung eines gesamten land- und forstwirtschaft lichen Betriebes zwischen Haupterwerbsbetrieben einerseits und Nebenerwerbs betrieben unterschieden werden müßte. Davon ist auch der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung ausgegangen (vgl. z. B. Senatsurteile vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, sowie vom 9. Mai 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225).

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe typischerweise kleiner sind als Haupterwerbsbetriebe und der vollständigen Aufgabe der Selbstbewirtschaftung häufig eine parzellenweisen Verpachtung einzelner Flächen und damit eine wesentliche Verkleinerung der selbstbewirtschafteten Flächen vorausgeht. Diese Frage könnte hier deshalb bedeutsam sein, weil die Eltern des Klägers ursprünglich zwar rd. 9 ha bewirtschaftet hatten, dann aber rd. 3,22 ha ihrer Eigenfläche an einen fremden Dritten und schließlich den Restbetrieb im Jahr 1976 an den Kläger verpachtet haben. Doch auch für einen solchen Fall ist durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, daß grundsätzlich ein landwirtschaftlicher Betrieb weder durch die parzellenweise Verpachtung noch durch die allmähliche Verkleinerung der selbst bewirtschafteten Fläche zerschlagen und das Betriebsvermögen zu Privatvermögen wird (vgl. z. B. Urteile vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521; vom 6. Dezember 1990 IV R 124/89, BFH/NV 1993, 289; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430; vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592, und vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 348).

2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auf einer Abweichung von der Rechtsprechung zur schädlichen Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei der unentgeltlichen Übertragung i. S. von § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Mai 1996 IV R 77/95, BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476). Denn dem Kläger sind auch die an den fremden Dritten verpachteten landwirtschaftlichen Flächen übertragen worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421894

BFH/NV 1997, 558

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