Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge, der Senat eines FG sei überbesetzt, ist nur dann schlüssig erhoben, wenn dargelegt ist, daß ein senatsinterner Ge schäftsverteilungsplan fehlte oder mangelhaft war oder mißbräuchlich gehandhabt wurde.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21g Abs. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision mit dem Antrag eingelegt, das Urteil aufzuheben. Die Revision sei zulassungsfrei, weil der erkennende Senat des FG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Überbesetzung des Senats mit vier Berufsrichtern verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG); sie sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil es nach Auskunft des FG keinen Präsidiumsbeschluß gebe, der die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung feststelle.

Die Klägerin stellt darüber hinaus den Antrag, das Verfahren auszusetzen. Es seien zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Überbesetzung von Spruchkörpern mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als zulassungsfreie Revision nicht statthaft (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --); sie war deshalb durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO besetzt war.

Die Rüge, der erkennende Senat des FG sei mit vier Berufsrichtern überbesetzt, reicht hierfür nicht aus. Ein Spruchkörper ist im Sinne dieser Vorschrift nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die gerügte Überbesetzung Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. August 1992 VIII R 9/92, BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, und vom 21. September 1993 IV B 102/92, BFH/NV 1994, 721). Aus dem Zweck dieser Regelung ergibt sich (nur), daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BFH- Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 unter 4. a der Gründe). Das kann auch bei einer allgemeinen Überbesetzung von Spruchkörpern -- z. B. aus organisatorischen oder haushaltsrechtlichen Gründen -- gewährleistet sein. Entscheidend ist, ob nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (Mitwirkungsplan) im voraus abstrakt bestimmbar ist, welche Mitglieder des Spruchkörpers bei der Entscheidung mitwirken. Nur wenn dieser Mitwirkungsplan fehlt oder mangelhaft ist (vgl. dazu den Vorlagebeschluß des X. Senats des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 30. März 1993 X ZR 51/92, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1993, 1596) oder mißbräuchlich gehandhabt wird (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 721) kann es von Bedeutung werden, ob und in welchem Umfang eine Überbesetzung vorlag und ob es damit dem Vorsitzenden möglich war, den gesetzlichen Richter nach seinem Ermessen zu bestimmen. Der BFH hat deshalb beide Rügen im Zusammenhang geprüft (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260, und BFH-Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; Urteil vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46). Einen fehlenden oder nicht ausreichenden Mitwirkungsplan bzw. seine Nichtbeachtung hat die Klägerin nicht dargelegt. Das wäre aber erforderlich gewesen (BFH in BFH/NV 1994, 721 m. w. N.).

Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, daß er bereits in seinem Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 im An schluß an die bisherige Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt hat, daß bei einer unvermeidbaren Überbesetzung der Senate ein Verfassungsverstoß nur vorliegt, wenn der Vorsitzende mit dem überbesetzten Senat mehr als zwei Spruchkörper bilden kann. Das ist in Urteilssachen beim FG ausgeschlossen; die Senate der FG entscheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FGO). Von der Unvermeidbarkeit der Überbesetzung ist auch im Streitfall auszugehen; sie braucht im Beschluß des Präsidiums des FG, der den Geschäftsverteilungsplan für das Gericht festlegt, regelmäßig nicht besonders festgestellt zu werden (vgl. BFH in BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260, unter 1. a, aa der Gründe).

2. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO war nicht geboten.

Die beim BVerfG anhängigen einschlägigen Verfahren (2 BvR 287/92 -- gegen das Urteil des BFH in BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260 --, 2 BvR 373/92 -- gegen den Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 -- und 1 BvR 207/94 -- gegen den Beschluß vom 15. Dezember 1993 II R 44/89, BFH/NV 1994, 768 --) betreffen die Überbesetzung der Senate beim BFH und die Überbesetzung in Verbindung mit einem angeblich mangelhaften Mitwirkungsplan. Auch die beim BVerfG anhängigen und beim BFH bisher bekannt gewordenen Verfassungsbeschwerden wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung von Senaten der FG betreffen Entscheidungen aufgrund fehlerhafter bzw. im Einzelfall nicht beachteter Mitwirkungspläne (2 BvR 228/94 -- gegen die Beschlüsse des BFH vom 21. September 1993 IV R 78/92, BFH/NV 1994, 795 und IV B 102/92, BFH/NV 1994, 721 --). Die Verfahren vor dem BVerfG unterscheiden sich also in wesent lichen Punkten von dem im Streitfall zu be urteilenden Sachverhalt. Damit sind die Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht gegeben (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, unter 3. b und e der Gründe).

3. Die Klägerin hat gleichzeitig mit der vorliegenden Verfahrensrevision Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Entscheidung über diese Beschwerde hat keine Auswirkung auf die unzulässig erhobene Verfahrensrevision (BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420360

BFH/NV 1995, 618

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