Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Rügen der Verletzung von Denkgesetzen und der mangelnden Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verletzung von Denkgesetzen ist kein Verfahrensfehler.

2. Zur Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sein Zulassungsbegehren auf die Verletzung von Denkgesetzen stützt, ist der geltend gemachte Verstoß kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 378, BStBl II 1986, 289; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 21. September 1982 2 B 12.82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1983, 62, und vom 16. Januar 1984 7 B 169.83, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1984, 307; vgl. ferner Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Rdnr. 29, § 118 Anm. 20, mit weiteren Nachweisen).

2. Der behauptete Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung ist nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, so ist für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Die unsubstantiierte Rüge, das FG hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (vgl. Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdnrn. 171, 172).

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415990

BFH/NV 1989, 245

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