Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtvertagung der mündlichen Verhandlung erfordert -- neben Ausführungen, weshalb die münd liche Verhandlung hätte vertagt werden müssen -- zusätzlich die Darlegung, was bei Gewährung ausreichenden Gehörs vorgetragen worden wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe ihm das rechtliche Gehör durch Ablehnung des Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung versagt, ist nicht schlüssig i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung begründet worden.

Zwar führt der Kläger aus, weshalb -- seiner Auffassung nach -- die mündliche Verhandlung hätte vertagt werden müssen, und legt insoweit dar, wodurch er sein Recht auf Gehör verletzt sieht. Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert aber zusätzlich die Darlegung, was bei Gewährung ausreichenden Gehörs vorgetragen worden wäre (s. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836). Dies gilt auch, wenn das rechtliche Gehör -- wie im Streitfall -- durch Nichtvertagung der mündlichen Verhandlung versagt worden sein soll (vgl. Beschlüsse des BFH vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079, und Urteil des BFH vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 380). Eine solche Darlegung fehlt im Streitfall. Der Kläger hat keinerlei Ausführungen dazu gemacht, was er in einem neu angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung noch vorgetragen haben würde.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421707

BFH/NV 1997, 135

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