Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe durch Ratenzahlung

 

Leitsatz (NV)

Zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten der beabsichtigten Prozeßführung gemäß § 115 Abs. 6 ZPO vier Monatsraten aus der Anlage 1 der der ZPO beigefügten Tabelle nicht übersteigen.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 115 Abs. 1, 6

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau und die gemeinsame, im Jahre 1968 geborene Tochter leben von ihm getrennt im Ausland. Die Tochter studiert dort an einer …schule.

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Streitjahr 1988 begehrte der Antragsteller u. a. die Eintragung der Lohnsteuerklasse II/1, eines Unterhaltshöchstbetrages gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4 500 DM, eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 EStG in Höhe von 2 400 DM und eines Besucherfreibetrages gemäß § 33a Abs. 1 a EStG in Höhe von 600 DM.

Der Antragsteller (das Finanzamt - FA -) versagte die Eintragung dieser Ermäßigungen.

Nach erfolglosem Einspruch gewährte das FA während des Klageverfahrens einen Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG von 1 656 DM (2/3 von 2 484 DM) und einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG von 1 600 DM (2/3 von 2 400 DM); diese Ermäßigungen wurden auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers für das Jahr 1988 eingetragen. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers wurde dem Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27. Juni 1989 abgewiesen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Antragsteller beabsichtigt hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und diese mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Dazu begehrt er unter Beifügung eines Formblatts der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Er ist weiterhin der Auffassung, die Versagung des Besucherfreibetrages gemäß § 33a Abs. 1a EStG sowie des Haushaltsfreibetrages und damit der Eintragung der Lohnsteuerklasse II/1 (§§ 32 Abs. 7, 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b und Nr. 2 EStG) sei ebenso verfassungswidrig wie die Herabsetzung des Unterhaltshöchstbetrages für volljährige Auslandskinder nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG von 4 500 DM auf 2 484 DM; zu beanstanden seien schließlich auch die Kürzungsregelungen in § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 EStG mit der dazu ergangenen Ländergruppeneinteilung.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. Er wird abgelehnt.

PKH ist nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu bewilligen, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn ferner die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 115 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Höhe der aus dem Einkommen aufzubringenden Raten aus der Anlage 1 der der ZPO beigefügten Tabelle. PKH ist nicht zu gewähren, wenn die Kosten der Prozeßführung vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 6 ZPO).

Im vorliegenden Verfahren sind die Kosten der Prozeßführung geringer als vier Monatsraten, die sich nach der Tabelle zu § 114 ZPO aufgrund des maßgebenden Einkommens des Antragstellers ergeben. Als Streitwert kann - auch zugunsten des Antragstellers - höchstens die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 1 485 DM in Betracht kommen. Bei diesem Streitwert ergibt sich für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ein voraussichtliches Prozeßkostenrisiko von 140 DM (vgl. Eberl, Prozeßkostenrisiko, Betriebs-Berater, Beilage 4/1987 zu Heft 9/1987). Der Antragsteller hat in der Erklärung vom 1. September 1989 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seine monatlichen Unterhaltszahlungen an die Tochter mit 270 DM und seine monatlich anfallenden Werbungskosten mit 94 DM angegeben. Nach der von ihm für - einen normalen Monat - Juni 1989 vorgelegten Gehaltsbescheinigung, die einen Nettolohn von 1 503,89 DM ausweist, stehen dem Antragsteller monatlich daher 1 139,89 DM zur Verfügung, für die sich nach der Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO eine Monatsrate von 90 DM ergibt. Das Vierfache dieser Rate übersteigt die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei weitem.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417277

BFH/NV 1991, 184

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