Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei Krankheit

 

Leitsatz (NV)

Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für ihn unzumutbar ist, die Frist selbst oder durch einen bestellten Vertreter zu wahren.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Das Urteil wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25. Januar 1994 zugestellt.

Die am 25. Februar 1994 dem Bundes finanzhof (BFH) durch Telebrief übermittelte und vom BFH an das FG weitergeleitete Nichtzulassungsbeschwerde ging dort am 3. März 1994 ein. Der Prozeßbevollmächtigte wies darauf hin, daß Personalausfälle -- vor allem 1991 -- und eine längerdauernde Krankheit mit Krankenhausaufenthalten und mehreren Operationen seit November 1992 vorerst einer weiteren Begründung entgegenstünden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich beim FG einzulegen (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Hierauf wurde der Kläger durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Die an den BFH gerichtete und dort am letzten Tag der Frist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, dem 25. Februar 1994, eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde konnte die Frist nicht wahren. Die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, am 3. März 1994, beim FG eingegangene Beschwerde war verspätet.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 56 FGO) sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für ihn unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (z. B. Gräber /Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Rz. 27 m. w. N.; BFH- Beschluß vom 9. August 1989 IX R 163/85, BFH/NV 1990, 303). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn der Kläger hat selbst keine plötzliche Krankheit seines Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Beschwerdefrist behauptet. Des weiteren ist die Beschwerdefrist allein deshalb versäumt worden, weil der Prozeßbevollmächtigte die Beschwerdeschrift zwar rechtzeitig gefertigt, sie jedoch an den falschen Adressaten übermittelt hat. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl ihn der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Schreiben vom 12. April 1994 auf § 56 FGO und weiter darauf hingewiesen hatte, daß die Beschwerde beim FG erst am 3. März 1994 eingegangen und deshalb verspätet war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423527

BFH/NV 1995, 228

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