Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungspflicht bei PKH

 

Leitsatz (NV)

Zu dem Mindestmaß an Mitwirkung, zu dem auch ein Laie im Prozeßkostenhilfe-Verfahren vor dem BFH verpflichtet ist, gehört, daß er das zur Konkretisierung des Streitverhältnisses Erforderliche und ihm Zumutbare vorträgt.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Antragsteller erstrebt Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Beschwerde im Verfahren X B 107/96 (s. S. 837 in diesem Heft, Anm. d. Red.) wegen Richterablehnung. Auf den in dieser Sache am heutigen Tage ergangenen Senatsbeschluß wird hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist dem Mindestmaß an Mitwirkung, das ihm zur Begründung eines PKH-Antrags auferlegt ist (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung), nicht nachgekommen. Er hat das zur Konkretisierung des Streitverhältnisses Erforderliche und ihm Zumutbare nicht vorgetragen. -- Da außerdem sein Rechtsschutzbegehren in der Sache X B 107/96 ebenfalls unzulässig ist (s. den hierzu ergangenen Senatsbeschluß), steht auch der Verstoß gegen den nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs geltenden Vertretungszwang einer Sachentscheidung in diesem Verfahren endgültig entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423654

BFH/NV 1996, 848

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