Entscheidungsstichwort (Thema)

Realisierung eines Auflösungsverlustes im Sinne des § 17 EStG

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht es nicht aus vorzutragen, der BFH habe über die hervorgehobene Rechtsfrage - wann ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 EStG im Falle der gescheiterten Entschuldung der insolventen Gesellschaft durch eine Auffanggesellschaft realisiert werde - noch nicht entschieden.

2. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern oder sie ihnen im Voraus anzudeuten.

3. Bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage muss ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten.

4. Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht setzt u.a. voraus, dass vorgetragen wird, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden und welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten.

5. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet es schon dem Grunde nach nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen 5 K 1225/06)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die hervorgehobene Frage, wann ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes im Falle der gescheiterten Entschuldung der insolventen Gesellschaft durch eine Auffanggesellschaft realisiert werde, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hierzu reicht es nicht aus vorzutragen, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.

2. Soweit die Kläger eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) begehren, haben sie nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und einer --mit Aktenzeichen und Fundstelle zutreffend bezeichneten-- Divergenzentscheidung andererseits deutlich gemacht.

3. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 2 FGO). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern oder sie ihnen im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235). Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor; denn die maßgebliche Frage des Zeitpunkts der Realisierung eines Auflösungsverlustes war --unter Berücksichtigung aller von den Beteiligten vorgebrachten rechtlichen Erwägungen-- zentraler Diskussionspunkt im finanzgerichtlichen Verfahren. Auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) ist nicht gegeben. Auf naheliegende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte braucht das Gericht zumindest dann nicht hinzuweisen, wenn die Beteiligten --wie im Streitfall-- fachkundig vertreten sind. Abgesehen davon muss ein Beteiligter bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).

4. Soweit nach Auffassung der Kläger das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels nicht nur die genaue Angabe der Beweismittel, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen, sondern auch, welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten. Ferner hätte dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung nicht gerügt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

5. Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, das FG habe Teile ihres Vorbringens unberücksichtigt gelassen; der damit sinngemäß gerügte Verfahrensmangel einer Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt nicht vor. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet es schon dem Grunde nach nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 3. c, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2177970

BFH/NV 2009, 1266

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge