Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Beschwerde gegen Entscheidung über einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung kann auch in der Rechtsmittelbelehrung zugelassen werden; dabei muß jedoch die Absicht des FG, die Beschwerde zulassen zu wollen, deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Mit der Formulierung "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu", wird die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht getroffen. Es handelt sich dabei lediglich um eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung. Eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist unzulässig; von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3, § 130 Abs. 1; GKG § 8 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 421481

BFH/NV 1996, 778

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