Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung rechtlichen Gehörs bei Zweifeln an der Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (NV)

1. Das Gericht ist verpflichtet, berechtigten Zweifeln daran, daß sich eine Prozeßvollmacht auf ein konkretes Verfahren bezieht, von Amts wegen nachzugehen. Zur Beseitigung solcher Zweifel kann es veranlassen, daß Schriftstücke (z. B. ein Gerichtsbescheid) auch an den Vertretenen zugestellt werden. Eine solche Verfahrensweise begründet keinen absoluten Revisionsgrund i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 119 Nr. 4 FGO.

2. Zweifel der zuvor genannten Art können im Einzelfall auch dadurch begründet werden, daß eine allgemein gehaltene, undatierte Blankovollmacht zu einer rechtsmißbräuchlichen Klageerhebung benutzt wird.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2, §§ 62, 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4, § 120 Abs. 2 S. 2; VwZG § 8 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erließ gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger), Eheleuten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, einen Einkommensteuerbescheid für 1989.

Hiergegen legte der steuerliche Berater und Prozeßbevollmächtigte für die Kläger (P) Einspruch ein, zu dessen Begründung er auf vier Punkte (u. a. Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge) einer formularartig vorbereiteten, fünfunddreißig Varianten umfassenden "Anlage" Bezug nahm.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1991, das am 24. Juli 1991 beim FA einging, erweiterte P den Einspruch um zwei Punkte (Verfassungsmäßigkeit der in § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- vorgesehenen Abzugsbeschränkung sowie der Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen) aus einem inzwischen dreiundvierzig Punkte umfassenden Begründungsformular. Außerdem teilte P in diesem Schreiben durch entsprechenden Stempelaufdruck mit, der Antrag auf Ruhen des Verfahrens, der in der Anlage zum Einspruch zwar als feststehender Einleitungssatz vorgesehen, aber nicht ausdrücklich angesprochen bzw. markiert worden war, werde "nicht aufrechterhalten" und er erbitte "eine klagefähige Entscheidung".

Mit Schreiben vom 27. April 1991, das am 18. Juli 1991 beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist, erhob P namens der Kläger, unter Vorlage einer undatierten, u. a. auch "gerichtliche ... Rechtsbehelfe" umfassenden Vollmacht, Untätigkeitsklage.

Die -- wiederum formularartig abgefaßte -- Klageschrift enthält die Absichtsbekundung, in der mündlichen Verhandlung verschiedene Anträge zu stellen; welche das genau sein sollten, blieb insofern unklar, als von den vorgesehenen zwölf Antragsvarianten zwar vier markiert, die übrigen durch gestrichen, aber alle -- ebenfalls vordruckartig -- begründet wurden: Keiner der formularmäßigen Begründungstexte (die sich, soweit verfassungsrechtliche Einwände enthaltend, in Hinweisen auf beim Bundes verfassungsgericht -- BVerfG -- anhängige Verfahren beschränkten) war gestrichen, jedoch zwei von ihnen waren markiert. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe, so fährt der Begründungstext fort, darin, daß sich aus der Nichtbearbeitung des Einspruchs ein erheblicher Zinsschaden ergebe. Der Antrag auf "Erteilung einer klagefähigen Entscheidung" sei am 6. September 1990 gestellt worden.

Am 23. November 1992 teilte P mit, er werde in der mündlichen Verhandlung die bisher beabsichtigten Klageanträge nicht mehr stellen, sondern nur noch den "zu 1 n" (dem aus anderen Verfahren bekannten Formblatt zufolge den Abzug von Ver sicherungsbeiträgen betreffend), und zwar "mit der Maßgabe, einen um 500 DM höheren Freibetrag zu gewähren". -- Bei einer negativen Entscheidung des BVerfG werde er die Klage zurücknehmen. Bis dahin beantrage er Verfahrensunterbrechung. Zur weiteren Begründung verwies er auf ein Schreiben an den Senatsvorsitzenden, das allerdings nicht den Streitfall betrifft.

Durch Gerichtsbescheid vom 12. Februar 1993 wies das FG die Klage unter Berufung auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673) vor allem mit der Begründung als unzulässig ab, es handle sich -- wie in mehr als eintausend anderen bei diesem Gericht von P anhängig gemachten Fällen auch -- um eine rechtsmißbräuchlich erhobene "Vorratsklage", der das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil wegen der beim BVerfG schwebenden Musterverfahren eine Unterbrechung des Einspruchsverfahrens zur Rechtswahrung ausgereicht hätte.

Das FG hielt es für erforderlich, seine Entscheidung auch den Klägern unmittelbar zuzustellen, um ihnen persönlich rechtliches Gehör zu gewähren, weil man -- wie Parallelfälle konkret erwiesen hätten -- nicht ohne weiteres davon ausgehen könne, daß die von den Klägern erteilte Blankovollmacht auch zur Erhebung einer solch ungewöhnlichen Klage ermächtige.

Am 6. April 1993 beantragte P -- wiederum formularmäßig -- mündliche Verhandlung. Wegen der gleichzeitig beantragten Akteneinsicht wurde er mit Schreiben vom 14. April 1993 darauf hingewiesen, daß dies nur (nach rechtzeitiger Absprache) bei der Geschäftsstelle des Senats möglich sei.

Am 5. Mai 1993 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf 14. Juni 1993, 15 Uhr, und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geladen.

Den am gleichen Tag, um 17.45 Uhr, per Fax beim FG eingegangenen Hinweis P's, er sei in der Zeit vom 4. bis 21. Juni 1993 dienstlich verhindert und bitte, dies bei der Terminplanung zu berücksichtigen, beantwortete der Richter am Finanzgericht X in Vertretung des Senatsvorsitzenden am 6. Mai 1993 mit der Aufforderung, den Hingerungsgrund "in jeder Hinsicht zu substantiieren und glaubhaft zu machen". Daraufhin erklärte P am 8. Juni 1993, er befinde sich am Tag der mündlichen Verhandlung mit seinem Mandanten in Y. Dieser Termin sei am 3. Mai 1993 verbindlich festgelegt worden. Es seien "unternehmerische Entscheidungen" zu treffen, die seine, P's, Anwesenheit dort in jedem Fall erforderlich machten.

Unter Bezugnahme auf die BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFH/NV 1993, 106) und vom 30. November 1992 X B 18/92 (BFH/NV 1993, 732) wurde der Verlegungsantrag durch Vorsitzenden-Verfügung vom 9. Juni 1993 abgelehnt.

Am 11. Juni 1993 beantragte P in dieser Sache und in neun weiteren Verfahren erneut Akteneinsicht beim FA.

Am Tag der mündlichen Verhandlung, ab 11.16 Uhr, ging -- per Fax -- ein erneuter Verlegungsantrag und außerdem ein gegen X gerichtetes Ablehnungsgesuch ein.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1993, zu der trotz ordnungsgemäßer Ladung seitens der Kläger niemand erschienen war, hat das FG die Klage, nach Ab lehnung des Verlegungsantrags und Verwerfung des Befangenheitsgesuchs, im wesentlichen aus den schon im Gerichtsbescheid mitgeteilten Gründen als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit der Revision machen die Kläger geltend, sie seien im Klageverfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO): Es sei der Versuch unternommen worden, die Kläger von ihrem Bevollmächtigten "zu trennen" und dadurch "rechtlos zu machen". Infolgedessen seien sie, die Kläger, "faktisch nicht mehr vertreten gewesen". Zur weiteren Begründung berufen sich die Kläger auf die Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1992 X B 12/92 (BFHE 169, 393, BStBl II 1993, 243) und vom 14. Dezember 1992 X B 55/92 (BFH/NV 1994, 32). Sie rügen insbesondere:

-- die direkte Zustellung des Gerichtsbescheids an die Kläger,

-- den Umstand, daß sie in der mündlichen Verhandlung nur jeweils "2 Minuten für Befangenheits- und Sachanträge" erhalten hätten.

Außerdem rügen sie vorab die Besetzung dieses Senats (die senatsinterne Geschäftsverteilung) und begehren Nichterhebung der Kosten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen der gleichzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wird auf den Senatsbeschluß X B 194--197/93 vom heutigen Tag (BFH/NV 1995, 711) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Senat ist -- wie nun schon mehrfach unter allen denkbaren Aspekten dargelegt -- ordnungsgemäß besetzt (vgl. u. a. die Senatsbeschlüsse vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499, und X B 81/93, BFH/NV 1994, 498 sowie vom 10. August 1994 X K 4/94, BFH/NV 1995, 141).

2. Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO).

Einer Sachentscheidung über das Rechtsmittel steht entgegen, daß die Kläger keinen Revisionsgrund i. S. des § 119 Nr. 4 FGO substantiiert und in sich schlüssig geltend gemacht haben, der nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO eine unmittelbare Anrufung des BFH rechtfertigen würde.

Die Rechtsprechung pflegt diese Vorschrift zwar weit auszulegen -- gemäß ihrem Zweck, den Beteiligten die Darlegung ihres Standpunkts zu gewährleisten (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 119 Rz. 17; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., 1994, § 116 FGO Rz. 17, jeweils m. w. N.). Gemeint ist aber stets nur ein Mangel in den Möglichkeiten, die das Gericht hierzu -- im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften -- eröffnet, nicht die Ausnutzung der Möglichkeiten durch die Beteiligten bzw. deren Vertreter. Eine solche dem Gericht zuzurechnende Beeinträchtigung (vgl. auch BFH-Entscheidungen vom 27. Januar 1988 IV R 14/86, BFHE 152, 196, BStBl II 1988, 447; vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, und vom 8. Februar 1991 III R 190/86, BFH/NV 1992, 41) ist hier nicht zu erkennen:

a) Die zur Revisionsbegründung herangezogenen Senatsbeschlüsse (in BFHE 169, 393, BStBl II 1993, 243 und in BFH/NV 1994, 32) betreffen eine völlig andere Fallgestaltung, nämlich die ungerechtfertigte förmliche Zurückweisung eines Bevollmächtigten oder Beistands nach § 62 Abs. 2 FGO.

b) Davon, daß die Kläger in irgendeiner Phase des Klageverfahrens wegen eines dem FG zuzurechnenden Mangels "faktisch" nicht mehr vertreten gewesen wären, kann nicht die Rede sein:

aa) Die allgemeine Verweisung auf Vorgänge in einem oder in mehreren anderen Verfahren läßt die nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO erforderliche konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen (vgl. dazu näher Gräber, a. a. O., § 120 Rz. 32 ff.; Tipke/Kruse, a. a. O., § 120 FGO Rz. 53 ff., jeweils m. w. N.) und ist daher unbeachtlich.

bb) Der Umstand, daß der dem Urteil vorausgegangene Gerichtsbescheid auch den Klägern zugestellt wurde, begründet keinen Mangel in der Vertretung, sollte vielmehr -- wie das FG überzeugend dargelegt hat -- eine besonders effiziente Interessenwahrung sichern. P übersieht zunächst, daß die gesetzliche Vertretungsgarantie letztlich nur den Beteiligten selbst, den Vertretenen, gilt und allenfalls mittelbar, soweit es dieser Schutzzweck erfordert, auch die prozessuale Stellung des Vertreters erfaßt. Darum gebieten es z. B. die §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 119 Nr. 4 FGO in Fällen vollmachtloser Vertretung, den angeblich Vertretenen zu laden (BFH-Urteil vom 27. April 1994 XI R 29/93, BFHE 174, 304, BStBl II 1994, 661). Das Gericht muß berechtigten Zweifeln, ob sich eine Vollmacht auf ein konkretes Verfahren erstreckt, nachgehen und kann die Vorlage einer neuen Vollmacht verlangen, die solche Zweifel ausräumt (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1991 III R 112/89, BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726). Derartige Zweifel können auch dadurch begründet werden, daß -- wie im Streitfall -- eine in mehrfacher Hinsicht ungewöhnliche Art der Prozeßführung nur durch eine allgemein gehaltene, die Vertretung vor Gericht nur beiläufig erwähnende, undatierte Blankovollmacht legitimiert wird. -- Die ungewöhnliche Art der Prozeßführung liegt im Streitfall darin, daß P -- wie massenhaft in anderen Fällen auch -- eine in mehrfacher Weise unzulässige Untätigkeitsklage erhoben und selbst nach Bekanntwerden des einschlägigen BFH-Beschlusses vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1993 X B 17/92, BFH/NV 1993, 610, und vom 27. August 1993 X B 36/93, BFH/NV 1994, 51) aufrechterhalten hat.

Das FG handelte ermessensgerecht, als es die berechtigten Zweifel am Fortbestand des Mandats nicht etwa durch Vorlage einer weiteren Vollmacht, sondern dadurch zu beseitigen suchte, daß es den Gerichts bescheid auch den Klägern unmittelbar zustellen ließ, um ihnen auf diese Weise rechtliches Gehör zu gewähren. Dem stand auch das Gebot des § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 8 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht entgegen, das -- zumindest in Zweifelsfällen der vorliegenden Art -- nicht dahin zu verstehen ist, daß nur an den Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden dürfte.

cc) Nicht schlüssig ist die Revisionsbegründung, soweit mit ihr die Behandlung der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt wird, weil für sie, ausweislich des Protokolls, niemand zugegen war.

3. Die Voraussetzungen des § 8 GKG sind offensichtlich nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420612

BFH/NV 1995, 713

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge