Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (NV)

Lehnt das FG Prozeßkostenhilfe ab, muß die seinem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf etwaige Kostenfolgen einer Beschwerde enthalten. Für die erfolglose Beschwerde sind Kosten anzusetzen.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 1, § 128 Abs. 1; GKG § 4

 

Tatbestand

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für das Verfahren über die Beschwerde, mit der der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe (PKH) durch den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom ... gewandt und die der BFH mit Beschluß vom ... wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen der Postulationsfähigkeit als unzulässig verworfen hatte, Gebühren nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 450 DM angesetzt. Dem Beschluß des FG war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:"

Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof gegeben (§ 128 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen.

Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen (§ 129 Abs. 1 FGO). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof eingeht."

Mit seiner Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, das FG habe ihn in der Rechtsmittelbelehrung des PKH--Ablehnungsbeschlusses auf die eventuelle Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens hinweisen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenstelle hat für das Beschwerdeverfahren zutreffend Gebühren nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses erhoben (§ 11 Abs. 1 GKG).

Verfahren über Beschwerden gegen die Ablehnung einer PKH gehören zu den "Verfahren vor den Gerichten der Finanz gerichtsbarkeit nach der Finanzgerichts ordnung". Ihre Grundlage ist § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO), und sie sind nach den besonderen Vorschriften für das finanzgerichtliche Verfahren einschließlich der FGO durchzuführen (BFH- Beschluß vom 18. Oktober 1988 VII E 9--10/88, BFHE 154, 454, BStBl II 1989, 47). Danach ist dem Beschluß des FG eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 FGO), die den Erfordernissen des § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO entspricht. Die Rechtsmittelbelehrung des FG enthält alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen. Ein Hinweis auf etwaige Kostenfolgen gehört nicht dazu. Die Kostenstelle des BFH hat daher den Erinnerungsführer zu Recht in Anspruch genommen.

Daß der Erinnerungsführer irrtümlich glaubte, entgegen der Rechtsmittelbelehrung müsse er sich im Beschwerdeverfahren wegen PKH vor dem BFH nicht vertreten lassen, steht dem Ergehen der angefochtenen Kostenrechnung nicht entgegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424365

BFH/NV 1995, 723

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